Wie wird man Professor? Der Weg zur Professur in Deutschland
Professor wird man über die passende wissenschaftliche oder berufspraktische Qualifikation und ein Berufungsverfahren. An Universitäten stehen zusätzliche wissenschaftliche Leistungen im Mittelpunkt; an Hochschulen für angewandte Wissenschaften zählt einschlägige Berufspraxis. Welcher Weg zu Ihnen passt, hängt von Ihrem Fach, Ihrer bisherigen Laufbahn und den Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle ab.
Professuren ansehen (401)Zum Inhalt
Kurz gesagt
- Voraussetzungen Universität: in der Regel Hochschulstudium, Promotion und Lehrerfahrung; dazu eine hervorragende wissenschaftliche Bilanz mit weiterer Forschung nach der Promotion – Habilitation, Juniorprofessur oder gleichwertige Leistungen. Berufserfahrung ist keine Voraussetzung.
- Voraussetzungen HAW: Ein abgeschlossenes Studium, meist eine Promotion und Erfahrung in Lehre oder Ausbildung. Hinzu kommen in der Regel mindestens fünf Jahre Berufspraxis im eigenen Fach. Davon müssen mindestens drei Jahre außerhalb von Universitäten und Fachhochschulen liegen – zum Beispiel in einem Unternehmen, einer Behörde oder in selbstständiger Tätigkeit.
Welche Berufserfahrung zählt – und wie lasse ich das prüfen? → - Alter: Erstberufene waren 2019 bis 2022 im Schnitt 42,4 Jahre alt (BuWiK 2025).
- Gehalt: an staatlichen Hochschulen W2-Grundgehalt je nach Land rund 6.030 bis 8.379 Euro brutto im Monat, W3 rund 7.247 bis 9.915 Euro; dazu Leistungsbezüge.
Inhalt
Welche Voraussetzungen braucht man, um Professor zu werden?
Für eine wissenschaftliche Professur verlangen die Landeshochschulgesetze in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium, pädagogische Eignung – meist nachgewiesen durch Erfahrung in Lehre oder Ausbildung – und eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die Qualität einer Promotion nachgewiesen wird. Ausnahmen gibt es für künstlerische Fächer und für hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis (ohne Promotion). Dazu kommt je nach Hochschulart ein zweiter Nachweis: an Universitäten zusätzliche wissenschaftliche Leistungen, an Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HAW) besondere Leistungen in einer mehrjährigen Berufspraxis. Die Einzelheiten regelt jedes Land selbst; was eine bestimmte Professur verlangt, steht in ihrer Ausschreibung.
Universität oder HAW: der Unterschied auf einen Blick
| Merkmal | Universität | Hochschule für angewandte Wissenschaften (HAW) |
|---|---|---|
| Qualifikation | Promotion als Regelnachweis der wissenschaftlichen Befähigung | Promotion als Regelnachweis der wissenschaftlichen Befähigung |
| Zweiter Nachweis | zusätzliche wissenschaftliche Leistungen: Habilitation, Juniorprofessur oder gleichwertige Leistungen | Berufspraxis: in den meisten Ländern mindestens fünf Jahre, davon drei außerhalb der Hochschule |
| Schwerpunkt im Alltag | Forschung und Lehre, Betreuung von Promotionen | anwendungsbezogene Lehre, angewandte Forschung und Transfer |
| Lehrdeputat | in der Regel 9 Stunden je Woche der Vorlesungszeit | in der Regel 18 Stunden; Forschungsprofessuren mit reduziertem Deputat nehmen zu |
| Ausgeschrieben werden | W1, W2 und W3 | W1 und W2, selten W3 |
| Vertiefung | Habilitation, Juniorprofessur | HAW-Professur |
Die Praxisdauer ist eine Landesregel: Brandenburg und Bremen verlangen mindestens drei Jahre, davon zwei außerhalb der Hochschule, Sachsen-Anhalt nennt keine Gesamtdauer. Die Regel jedes Landes steht unter Welche Regeln gelten in meinem Bundesland?
Wie wird man Professor an einer Universität?
An einer Universität führt der Weg in der Regel über die Promotion und eine Phase eigenständiger Forschung, deren Ergebnis die Berufungskommission als zusätzliche wissenschaftliche Leistung bewertet. Dafür gibt es mehrere Nachweise, die die Hochschulgesetze der Länder nebeneinander nennen, etwa in Bayern und Nordrhein-Westfalen:
- Habilitation: der Nachweis, das Fach selbstständig in Forschung und Lehre vertreten zu können, meist mit einer Habilitationsschrift; wer danach die Lehrbefugnis erhält, führt die Bezeichnung Privatdozent.
- Juniorprofessur (W1): eine eigenständige Professur auf Zeit, in der Regel sechs Jahre (BuWiK 2025); mit Tenure Track folgt bei positiver Evaluation eine unbefristete Professur.
- Gleichwertige Leistungen: etwa als wissenschaftliche Mitarbeiterin, als Leiter einer Nachwuchsgruppe oder in der Forschung außerhalb der Hochschule.
Eine feste Reihenfolge über Habilitation, Privatdozentur und außerplanmäßige Professur schreibt kein Gesetz vor. Etwa sechs von zehn W2-/W3-Ausschreibungen von Universitäten nennen die Habilitation oder gleichwertige wissenschaftliche Leistungen als Qualifikationsnachweis; keine davon lässt nur die Habilitation zu, und keine verlangt ausdrücklich einen bestehenden Privatdozentenstatus (eigene Auszählung der Ausschreibungen auf wissenschaftsstellen.de, Oktober 2026, gerundet; Datengrundlage).
Für die Bewerbung heißt das: Entscheidend ist, ob Ihr Forschungsprofil zur ausgeschriebenen Denomination passt und ob Sie eigenständige Forschung, Lehre und – je nach Fach – eingeworbene Drittmittel belegen können. Welcher Nachweis in Ihrem Fach üblich ist, zeigen die Fachporträts.
Was zählt als „zusätzliche wissenschaftliche Leistungen“? Wortlaut aus Bayern und Nordrhein-Westfalen
Das Gesetz stellt für die Universitätsprofessur kein Zeitmaß auf, sondern ein Befähigungsurteil. Das bayerische Hochschulgesetz sagt: Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen „sind erfüllt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber zu selbstständiger Forschung und Lehre mit einem dem Amt der Professorin oder des Professors entsprechenden wissenschaftlichen Gewicht befähigt ist, was durch eine Habilitation, im Rahmen einer Juniorprofessur oder durch gleichwertige wissenschaftliche Leistungen, die auch außerhalb des Hochschulbereichs erbracht sein können, nachgewiesen werden kann“. Es stellt außerdem klar, dass auch die Leitung einer Nachwuchsgruppe unter bestimmten Voraussetzungen eine gleichwertige Leistung ist; bei Tenure-Track-Professuren darf zudem „eine perspektivische Bewertung der zu erwartenden wissenschaftlichen Leistungen“ mitberücksichtigt werden.
Nordrhein-Westfalen zählt die Wege ausdrücklich auf: Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen „werden im Rahmen einer Juniorprofessur, einer Habilitation oder einer Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter an einer Hochschule oder einer außeruniversitären Forschungseinrichtung oder im Rahmen einer wissenschaftlichen Tätigkeit in Wirtschaft, Verwaltung oder in einem anderen gesellschaftlichen Bereich im In- oder Ausland erbracht“ und „ausschließlich und umfassend im Berufungsverfahren bewertet“; diese zweite Regel gilt nur bei der Berufung in ein erstes Professorenamt (Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen).
In beiden Gesetzen ist die Habilitation ein Nachweisweg neben anderen. Wer sie nicht hat, muss die Gleichwertigkeit darstellen – eine Aufgabe im Berufungsverfahren, keine formale Hürde davor. Wie verbreitet die Habilitation in einzelnen Fächern ist, steht unter Habilitation und Habilitation in der Medizin.
Juniorprofessur und Tenure Track
Die Juniorprofessur ist eine Professur der Besoldungsgruppe W1 auf Zeit; „in der Regel sind Juniorprofessorinnen und -professoren sechs Jahre lang auf Zeit“ beschäftigt (BuWiK 2025, S. 106). Sie ist ein Nachweis der zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen, garantiert aber keine Dauerstelle. Diese Zusage gibt erst der Tenure Track: Bei positiver Evaluation folgt eine unbefristete Professur; mehrere Landesgesetze erlauben dafür ausdrücklich, auf eine erneute Ausschreibung zu verzichten, etwa in Rheinland-Pfalz. Am 1. Dezember 2024 gab es 1.767 Juniorprofessuren, 869 davon mit Tenure Track (Statistisches Bundesamt).
Welche Stationen liegen auf dem Weg?
Die Kette beschreibt den klassischen universitären Weg; sie ist kein Muss. Juniorprofessur und Tenure Track führen an Habilitation, Privatdozentur und außerplanmäßiger Professur vorbei, gleichwertige Leistungen ebenso. An Hochschulen (HAW) tritt an ihre Stelle die Berufspraxis.
Wie wird man Professor an einer HAW oder Fachhochschule?
An einer HAW werden Sie in der Regel mit Promotion und mehrjähriger einschlägiger Berufspraxis berufen; eine Habilitation wird nicht verlangt, Ausnahmen von der Promotion beschreibt der Abschnitt ohne Promotion. In den meisten Ländern sind mindestens fünf Jahre Berufspraxis nach dem Studium vorgeschrieben, davon mindestens drei außerhalb des Hochschulbereichs. Das gilt nicht überall: Brandenburg und Bremen verlangen drei Jahre, davon zwei außerhalb, Sachsen-Anhalt nennt keine Gesamtdauer; die Regel jedes Landes steht in der Übersicht der Länder.
Die Mehrheit der Ausschreibungen staatlicher HAW nennt die erforderlichen Praxisjahre ausdrücklich (eigene Auszählung der Ausschreibungen auf wissenschaftsstellen.de, Oktober 2026, gerundet). Prüfen Sie deshalb früh, welche Tätigkeiten die Hochschule anerkennt und wie Sie diese belegen können.
Was in der Praxis zählt:
- Einschlägig: Die Praxis muss zum Fach der Professur passen; Nordrhein-Westfalen verlangt ausdrücklich ein Gebiet, „das ihren Fächern entspricht“.
- Außerhalb der Hochschule: Zeiten an einer Universität oder HAW zählen zur gesamten Berufspraxis, aber nicht zum Anteil außerhalb der Hochschule; was dazu zählt, zeigen die Beispiele.
- Pädagogische Eignung: Gemeint ist die Fähigkeit, Studierende gut zu unterrichten. Nachweisen lässt sie sich vor allem mit Lehrerfahrung: eigene Lehrveranstaltungen mit Art und Umfang, etwa aus der Promotionszeit, Lehraufträge oder Erfahrung in Aus- und Weiterbildung im Beruf. Im Berufungsverfahren kommt die Probelehrveranstaltung vor Studierenden hinzu; in Nordrhein-Westfalen kann die Eignung ausnahmsweise erst dort festgestellt werden. Ein Lehrauftrag ist ein Weg, Lehrerfahrung an einer Hochschule zu sammeln.
Manche Länder kennen außerdem Professuren, die Praxis und Qualifizierung verbinden, etwa die Tandem-Professur in Baden-Württemberg. Was die HAW-Professur im Einzelnen verlangt, erklärt der Artikel HAW-Professur; ein Praxisbeispiel ist der Gastbeitrag Wie wird man Professor für Wirtschaftspsychologie an einer HAW in Bayern?
Was zählt als Berufspraxis außerhalb der Hochschule?
Gemeint ist fachlich passende Berufstätigkeit außerhalb einer Universität oder Fachhochschule – beispielsweise als Ingenieurin in einem Unternehmen oder als selbstständiger Architekt. Ihre Aufgaben müssen zum Fach der angestrebten Professur passen. Entscheidend sind die Tätigkeit und die institutionelle Einordnung Ihres Arbeitgebers, nicht die Adresse Ihres Arbeitsplatzes.
| Beispiel | Einordnung |
|---|---|
| Fachlich passende Entwicklungsarbeit in einem Unternehmen | Typischer Fall außerhochschulischer Berufspraxis |
| Selbstständige Tätigkeit im eigenen Fach | Kann zählen; Aufgaben, Dauer und Umfang müssen nachgewiesen werden |
| Wissenschaftliche Beschäftigung an einer Universität oder HAW | Hochschulinterne Berufspraxis; ein Hochschulwechsel macht sie nicht außerhochschulisch |
| Beschäftigung bei einem außeruniversitären Forschungsinstitut | Kann zählen; zum Beispiel erkennt die Hochschule Niederrhein Zeiten bei Fraunhofer, Max Planck, Helmholtz und Leibniz an |
| Tätigkeit an einem mit einer Hochschule verbundenen Institut | Rechtlichen Status prüfen: Die Hochschule Niederrhein nennt rechtlich selbstständige An-Institute als anerkennungsfähig |
Die beiden Aussagen zu Instituten geben die veröffentlichte Anerkennungspraxis der Hochschule Niederrhein wieder; andere Hochschulen können anders entscheiden. Auch die Zählweise unterscheidet sich: Die Hochschule Niederrhein zählt die Berufserfahrung ab dem ersten Hochschulabschluss, der zur ausgeschriebenen Professur passt (etwa dem Bachelor), und wertet Praktika nicht als Berufserfahrung; die TH Köln rechnet in der Regel Tätigkeiten mit mindestens der Hälfte der regulären Arbeitszeit an, darunter gegebenenfalls anteilig, und verlangt die Zeiten im Lebenslauf monatsgenau.
Ein Beispiel zur Zeitaufteilung: Wo die Fünf-/Dreijahresregel gilt, können zwei anrechenbare Jahre an einer Hochschule und drei anrechenbare Jahre in einem Unternehmen die zeitliche Anforderung erfüllen. Die drei Jahre sind Teil der fünf Jahre, und alle fünf Jahre können auch außerhalb einer Hochschule liegen. Fünf Jahre allein auf Hochschulstellen erfüllen den außerhochschulischen Mindestanteil dagegen nicht. Fachbezug, Umfang und die übrigen Berufungsvoraussetzungen prüft die Hochschule zusätzlich.
Konkrete Hilfe für die eigene Planung: Lassen Sie Ihre bisherigen Tätigkeiten möglichst früh vom Berufungsmanagement oder der Personalabteilung der Zielhochschule einschätzen. Senden Sie eine Übersicht mit Arbeitgeber, Aufgaben, Beginn und Ende sowie Wochenstunden oder Stellenanteil. Fragen Sie ausdrücklich: „Welche dieser Zeiten können Sie auf die gesamte Berufspraxis und welche auf die Berufspraxis außerhalb des Hochschulbereichs anrechnen? Welche Nachweise fehlen noch?“ Bitten Sie um eine schriftliche Einschätzung. Die abschließende Prüfung erfolgt im Berufungsverfahren.
Wer selbstständig gearbeitet hat, legt Nachweise über Umfang und Dauer bei, etwa eine Referenzliste mit Auftraggebern und Projekten, Auftragsbestätigungen, Rechnungen, die Gewerbeanmeldung oder eine Bestätigung des Steuerbüros. Wie Teilzeit, parallele Tätigkeiten und der maßgebliche Studienabschluss gezählt werden, regelt jede Hochschule im Rahmen ihres Landesrechts; fragen Sie danach bei der Zielhochschule.
Berufspraxis an der HAW: was das Gesetz verlangt (Bayern und Nordrhein-Westfalen)
Für eine Professur an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften verlangt das bayerische Hochschulgesetz „besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in einer mindestens fünfjährigen beruflichen Praxis, die nach Abschluss des Hochschulstudiums erworben sein muss und von der mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen“. Dazu drei Feinheiten:
- Zeiten als Referendarin oder Referendar oder als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeitende können „insgesamt nur bis zu zwei Jahren angerechnet werden“ – das steht so nur in der bayerischen Norm.
- Der Nachweis der außerhochschulischen Praxis kann „in besonderen Fällen“ auch dadurch erfolgen, „dass über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ein erheblicher Teil der beruflichen Tätigkeit in Kooperation zwischen Hochschule und außerhochschulischer beruflicher Praxis erbracht wurde“.
- In besonders begründeten Fällen kann statt der Praxis auch eingestellt werden, wer die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen erfüllt oder zusätzliche künstlerische Leistungen nachweist; dann „soll eine mindestens dreijährige berufliche Praxis außerhalb des Hochschulbereichs nachgewiesen werden“.
Nordrhein-Westfalen verlangt dieselbe Fünf-drei-Struktur und fügt hinzu, dass die Leistungen „auf einem Gebiet erbracht wurden, das ihren Fächern entspricht“; eine Obergrenze für die Anrechnung von Mitarbeiter- oder Referendariatszeiten enthält das nordrhein-westfälische Gesetz nicht.
Wie lange dauert es, Professor zu werden?
Eine feste Dauer gibt es nicht; eine Dauer des Weges zur Professur weist die amtliche Statistik nicht aus. Der Weg hat Stationen: die Promotion, danach an Universitäten eine Phase mit Habilitation, Juniorprofessur oder gleichwertigen Leistungen, an HAW die geforderte Berufspraxis, am Ende das Berufungsverfahren bis zum Ruf. Wie lang jede Station ist, hängt vom Fach, von freien Stellen und vom eigenen Verlauf ab.
Wie alt ist man bei der ersten Berufung?
Wer zwischen 2019 und 2022 erstmals auf eine Professur berufen wurde, war im Schnitt 42,4 Jahre alt; der Median lag bei 41,8 Jahren. Promovierte waren beim Abschluss der Promotion im selben Zeitraum im Schnitt 32,2 Jahre alt. Beide Werte stehen im Bundesbericht Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in einer frühen Karrierephase (BuWiK 2025, Tab. A8); gezählt sind 9.376 Erstberufungen. Getrennt nach Universität und HAW weist der Bericht das Erstberufungsalter nicht aus.
| Professur | Durchschnittsalter |
|---|---|
| Juniorprofessur (W1) | 35,8 Jahre |
| W2-Professur | 42,2 Jahre |
| W3-Professur | 43,6 Jahre |
Universitäten, Theologische und Pädagogische Hochschulen, ohne Kunst- und Musikhochschulen; nach einer Sonderauswertung des Statistischen Bundesamts. Die Differenz zwischen dem Alter bei der Promotion und bei der Erstberufung ist keine Dauer, weil nicht dieselben Personen gezählt sind. Wie lange eine Professur selbst läuft, steht unter Sind Professuren befristet oder unbefristet?
Was verdient ein Professor an der Uni oder HAW?
An staatlichen Hochschulen werden Professorinnen und Professoren nach der W-Besoldung ihres Landes bezahlt; private Hochschulen vergüten nach eigenem Vertrag. Das Grundgehalt einer W2-Professur liegt je nach Land zwischen rund 6.030 Euro (Bremen) und 8.379 Euro (Brandenburg) brutto im Monat, das einer W3-Professur zwischen rund 7.247 Euro und 9.915 Euro, jeweils in der ersten oder einzigen Stufe. An Universitäten werden W1-, W2- und W3-Professuren ausgeschrieben, an HAW W1 und W2, selten W3 (unsere Auswertung).
| Besoldungsgruppe | Wofür sie typisch ist | niedrigstes Grundgehalt | höchstes Grundgehalt |
|---|---|---|---|
| W1 | Juniorprofessur | 5.322 € (Bremen) | 6.340 € (Brandenburg) |
| W2 | Universität und HAW | 6.030 € (Bremen) | 8.379 € (Brandenburg) |
| W3 | vor allem Universität | 7.247 € (Bremen) | 9.915 € (Brandenburg) |
Zum Grundgehalt kommen Leistungsbezüge, die bei Berufung und Bleibeverhandlungen individuell vereinbart werden, gegebenenfalls der Familienzuschlag und in einigen Ländern eine jährliche Sonderzahlung. Was davon netto bleibt, hängt von Land, Steuerklasse und Krankenversicherung ab.
Verkündete Besoldungstabellen der Länder, jeweils die heute geltende (Geltungsbeginn zwischen dem 1. Februar 2025 und dem 1. Juli 2026); ohne Leistungsbezüge, Familienzuschlag und Sonderzahlung. Bereits verkündet, aber noch nicht in Kraft sind höhere Tabellen in Berlin und Sachsen ab dem 1. März 2027 und in Schleswig-Holstein ab dem 1. Januar 2027. Bayern zahlt seit dem 1. Oktober 2026 im Vorgriff auf ein noch nicht verkündetes Gesetz höhere Beträge (Gehalt Professoren Bayern); die Tabelle zeigt die verkündeten Werte. Beträge auf volle Euro gerundet.
Alle Länderwerte, Stufen und Zulagen stehen unter Gehalt Professoren, die Unterschiede der Besoldungsgruppen unter W2 oder W3 und Leistungsbezüge.
Welche Professuren werden ausgeschrieben?
Rund die Hälfte der Professurausschreibungen, die wir vom 25. März bis 12. Oktober 2026 erfasst haben, stammt von Universitäten, gut vier von zehn von HAW (eigene Auszählung der Ausschreibungen auf wissenschaftsstellen.de, Oktober 2026, gerundet). Universitäten schreiben vor allem W3- und W2-Professuren aus, dazu Juniorprofessuren (W1); HAW fast ausschließlich W2-Professuren, rund drei Viertel ihrer Anzeigen nennen W2, die übrigen meist keine Stufe.
| Anfängliche Besoldungsgruppe | Universitäten | HAW |
|---|---|---|
| W3 | 40–50 % | unter 5 % |
| W2 | rund 30 % | rund 75 % |
| W1 (Juniorprofessur, Nachwuchsprofessur) | rund 15 % | unter 5 % |
| mehrere Stufen offen, etwa W2 oder W3 | unter 5 % | unter 5 % |
| keine Angabe | unter 10 % | 20–25 % |
Eigene Auszählung der Ausschreibungen auf wissenschaftsstellen.de, Oktober 2026, gerundet: reguläre Professurausschreibungen in Deutschland, erstmals erfasst vom 25.03. bis 12.10.2026, einschließlich abgelaufener Anzeigen; ohne Kunst- und Musikhochschulen und Anzeigen ohne sichere Zuordnung. Methodik unter Datengrundlage.
Nach Fächern liegen Ingenieurwissenschaften, Medizin und Gesundheit sowie Informatik vorn. Universitäten schreiben am häufigsten in Medizin und Naturwissenschaften aus, HAW vor allem in Ingenieurwissenschaften, Informatik und Wirtschaft; Geisteswissenschaften werden überwiegend an Universitäten ausgeschrieben.
| Fachgruppe | alle | Universitäten | HAW |
|---|---|---|---|
| Ingenieurwissenschaften | rund 20 % | 10–15 % | 25–35 % |
| Medizin und Gesundheit | 15–20 % | 25–30 % | 5–15 % |
| Informatik und Data Science | rund 15 % | rund 10 % | rund 20 % |
| Mathematik und Naturwissenschaften | rund 10 % | rund 15 % | unter 5 % |
| Sozialwissenschaften, Psychologie und Soziale Arbeit | rund 10 % | 5–10 % | rund 10 % |
| Wirtschaftswissenschaften | rund 10 % | unter 10 % | 10–20 % |
| Geistes- und Kulturwissenschaften | 5–10 % | 10–15 % | unter 5 % |
| Kunst, Musik und Gestaltung | rund 5 % | unter 5 % | unter 10 % |
| Agrar-, Forst-, Ernährungs- und Veterinärwissenschaften | unter 5 % | unter 5 % | unter 5 % |
| Erziehung, Bildung und Lehramt | unter 5 % | unter 10 % | unter 5 % |
| Rechtswissenschaft | unter 5 % | unter 5 % | unter 10 % |
| fachoffen oder nicht zuordenbar | unter 5 % | unter 5 % | unter 5 % |
Eigene Auszählung der Ausschreibungen auf wissenschaftsstellen.de, Oktober 2026, gerundet. „alle“ enthält auch Kunst- und Musikhochschulen. Eine Hauptgruppe je Anzeige, aus dem Titel der Ausschreibung, bei unklarem Titel aus dem Fachbereich; Methodik unter Datengrundlage.
Die Zahlen beschreiben das Angebot in unserem Erfassungszeitraum einschließlich abgelaufener Anzeigen. Sie sagen nichts darüber, wie groß die Chancen auf eine Berufung in einem Fach sind.
Offene Professuren (401)HAW-Professuren (105)Juniorprofessuren (74)
Was ist im eigenen Fach anders?
Wie wichtig Habilitation, Publikationen, Drittmittel oder Praxis sind, unterscheidet sich zwischen den Fachkulturen. Die Fachporträts zeigen, was in einzelnen Fächern zählt:
Sind Professuren befristet oder unbefristet?
Die meisten W2- und W3-Ausschreibungen, die eine Vertragsform nennen, bieten eine unbefristete Stelle, oft im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; manche beginnen auf Probe oder befristet. Unter den Anzeigen mit Angabe sind es bei W3 mehr als drei Viertel, bei W2 etwa sechs von zehn (eigene Auszählung der Ausschreibungen auf wissenschaftsstellen.de, Oktober 2026, gerundet). Zunächst befristet sind zum Beispiel Stiftungs- und Tenure-Track-Professuren; einige Länder stellen Erstberufene zunächst auf Probe oder auf Zeit ein.
| Vertragsform laut Anzeige | W2 | W3 |
|---|---|---|
| unbefristet bzw. auf Lebenszeit | 25–30 % | 20–30 % |
| zunächst befristet | rund 10 % | unter 5 % |
| auf Probe oder mit späterer Übernahme auf Lebenszeit | 5–10 % | unter 5 % |
| nur bei Erstberufung befristet oder auf Probe | unter 5 % | unter 5 % |
| keine Angabe im Text | 50–55 % | 65–75 % |
Juniorprofessuren (W1) sind immer zunächst auf Zeit angelegt. Die große Mehrheit der W1-Ausschreibungen mit vollständigem Text nennt ausdrücklich einen Tenure Track, manche schließen ihn ausdrücklich aus (eigene Auszählung der Ausschreibungen auf wissenschaftsstellen.de, Oktober 2026, gerundet). Wo die Zielstufe genannt ist, ist es W2 oder W3. Tenure Track heißt: Bei positiver Evaluation folgt eine unbefristete Professur – eine Zusage ohne Evaluation ist er nicht.
Datengrundlage und Methodik der Auswertung
Auswahl: alle Professur-Datensätze in Deutschland, die wissenschaftsstellen.de vom 25. März bis 12. Oktober 2026 erstmals erfasst hat, einschließlich inzwischen abgelaufener Anzeigen. Ein Datensatz ist nicht immer eine eigene Ausschreibung: Ausgeschlossen sind Vertretungs-, Gast- und Honorarprofessuren, Sammelanzeigen und allgemeine Hinweis- oder Navigationsseiten, Anzeigen für mehrere Professuren zugleich, Anzeigen, deren Text eine andere Stelle ausschreibt (etwa eine Mitarbeiterstelle an einer Professur), und Dubletten (dieselbe Anzeigenadresse, Sprachfassungen oder dieselbe Ausschreibung ein zweites Mal erfasst, auch über eine Partnereinrichtung). Danach bleiben rund neun von zehn Datensätzen als eindeutige reguläre Ausschreibungen. Alle Anteile sind gerundet; sie beschreiben Anzeigen, keine besetzten Stellen und keinen heutigen Stellenbestand.
Hochschulart: je Einrichtung einheitlich nach einer geprüften Zuordnungstabelle; Universitätsmedizin und gemeinsame Berufungen mit Forschungseinrichtungen zählen zur berufenden Universität. Anzeigen von Kunst- und Musikhochschulen und die wenigen ohne sichere Zuordnung stehen nicht in den Spalten Universitäten und HAW. Private Träger sind keine eigene Hochschulart; von ihnen stammt weniger als jede zehnte Universitäts- und etwa jede siebte HAW-Ausschreibung. Ihre Professuren werden nicht nach der W-Besoldung bezahlt, sondern nach Vertrag.
W-Stufe: die anfängliche Besoldungsgruppe laut Titel oder Anzeigentext (ohne Rückgriff auf Datenbankfelder; fehlt die Angabe, zählt die Anzeige unter „keine Angabe“); eine W1-Professur mit Tenure Track nach W3 zählt als W1. „Mehrere Stufen“ heißt: Die Anzeige lässt die Stufe offen, etwa W2 oder W3.
Vertragsform und Tenure Track: nur aus Anzeigen, deren vollständiger Text vorliegt. „Keine Angabe“ heißt, dass der Text nichts dazu sagt – nicht, dass die Stelle unbefristet ist.
Habilitation und Berufspraxis: Beide Anteile beruhen auf der Satzkodierung einer früheren Auswertung derselben Erfassung (Habilitation, Berufspraxis), angewandt auf dieselbe bereinigte Auswahl mit vollständigem Text (W2-/W3-Professuren an Universitäten; Ausschreibungen staatlicher HAW — für private HAW liegt diese Kodierung nicht vor). Nennt eine Anzeige ein Merkmal nicht, ist es damit nicht entbehrlich; maßgeblich bleibt das Landesrecht.
Prüfung: Die Zuordnung ist regelbasiert. In einer Stichprobe von knapp 200 Anzeigen wurden W-Stufe, Vertragsform, Tenure Track, Hochschulart und Fachgruppe von Hand gegen den Anzeigentext geprüft; die große Mehrheit der Prüfungen war richtig, die gefundenen Fehler sind korrigiert oder ausgeschlossen. Die übrigen Anzeigen können Restfehler derselben Art enthalten; deshalb nennen wir nur gerundete Anteile und Spannen, die auch dann gelten, wenn zwölf Anzeigen anders einzuordnen wären.
| Vertragsform laut Anzeige | Universitäten | HAW |
|---|---|---|
| unbefristet bzw. auf Lebenszeit | 15–20 % | 25–35 % |
| zunächst befristet | 15–25 % | rund 10 % |
| auf Probe oder mit späterer Übernahme auf Lebenszeit | unter 5 % | rund 10 % |
| nur bei Erstberufung befristet oder auf Probe | unter 5 % | unter 5 % |
| keine Angabe im Text | rund 60 % | rund 50 % |
Wie bewirbt man sich auf eine Professur?
Sie bewerben sich auf eine konkrete Ausschreibung; ausgewählt wird in einem Berufungsverfahren. Vier Schritte helfen:
- Profil prüfen: Passt Ihr Profil zur Denomination, zur Hochschulart und zur W-Stufe? Erfüllen Sie die Einstellungsvoraussetzungen des Landes – an einer HAW vor allem die Praxiszeit?
- Nachweise aufbereiten: Universitäten lesen vor allem Publikationen, eigenständige Forschung, Drittmittel und Lehre; HAW zusätzlich Praxiszeiten mit Daten und Tätigkeiten. Welche Unterlagen Ausschreibungen tatsächlich verlangen, steht unter Bewerbung auf eine Professur, wie eine Kommission den Lebenslauf liest, unter Akademischer Lebenslauf.
- Verfahren verstehen: Eine Berufungskommission sichtet die Bewerbungen, lädt zu Berufungsvortrag und Probelehrveranstaltung ein, holt je nach Landesrecht auswärtige Gutachten ein und stellt eine Berufungsliste auf; danach folgen Ruf und Berufungsverhandlung.
- Vortrag und Lehrprobe ernst nehmen: Der Vortrag vor der Berufungskommission entscheidet oft mehr als die Publikationsliste: Ein schwacher Auftritt kostet die Berufung auch an einer Universität, ein starker kann eine knappe Reihung drehen. Bereiten Sie Forschungsvortrag und Lehrprobe deshalb so ernsthaft vor wie die Schriften; worauf Kommissionen dabei achten, steht unter Probelehrveranstaltung.
Den Ablauf Schritt für Schritt erklärt Berufungsverfahren, typische Fragen der Kommission sammelt Fragen im Berufungsverfahren. Wer sich an der eigenen Hochschule bewirbt, sollte das Hausberufungsverbot kennen: Hausberufungen sind nicht pauschal verboten, aber an Bedingungen geknüpft, die jedes Land anders fasst.
Passende Professuren finden (401)
Praxiszeit oder Befähigungsurteil: was das für die Bewerbung heißt
Bei der HAW-Professur verlangt das Gesetz eine gemessene Praxiszeit, bei der Universitätsprofessur ein Befähigungsurteil – das trennt die beiden Wege stärker als die Frage „Habilitation ja oder nein“. Eine Praxiszeit lässt sich nachweisen oder nicht. Ein Befähigungsurteil muss dargestellt werden und stützt sich je nach Landesrecht und Verfahren auf auswärtige Gutachten. Unsere Einschätzung: Wer beide Wege offenhalten will, pflegt zwei Dossiers – eines, das Zeiten und Gebiete belegt, und eines, das wissenschaftliches Gewicht sichtbar macht.
Auch die Aufgaben sind verschieden gewichtet. Nach dem bayerischen Hochschulgesetz sind die Dienstverhältnisse an Hochschulen für angewandte Wissenschaften so auszugestalten, „dass die anwendungsbezogene Lehre gegenüber der anwendungsbezogenen Forschung den Schwerpunkt der Aufgaben bildet“; Forschung ist dort Dienstaufgabe „in dem Umfang, in dem sie ihre jeweilige Lehrverpflichtung erfüllen“. Ausdrücklich unberührt bleibt die Möglichkeit, Forschungs- oder Schwerpunktprofessuren einzurichten.
Entsprechend lesen Kommissionen die Bewerbung anders: Universitätsberufungen gewichten häufig Forschungssichtbarkeit, Publikationsprofil, Drittmittel und Promotionsbetreuung. HAW-Berufungen prüfen stärker, ob Lehre, Praxisbezug, Transfer und angewandte Forschung zusammenpassen. Dazu gehört das Promotionsumfeld: Universitäten führen Promotionsverfahren selbst, Hochschulen für angewandte Wissenschaften je nach Land in eigenen Promotionszentren oder kooperativ mit einer Universität (Promotionsrecht an HAW).
Fünf Fragen zur Entscheidung:
- Will ich vor allem Forschungsgruppen und Promotionsprojekte aufbauen?
- Oder will ich stark lehren, Studiengänge gestalten und Praxispartner einbinden?
- Habe ich die geforderte Berufspraxis außerhalb der Hochschule?
- Ist mir ein höheres Lehrdeputat zugunsten der Arbeit mit Studierenden recht?
- Passt mein Publikations- und Drittmittelprofil eher zu einer Universität oder zu einer HAW?
Kann man ohne Habilitation oder ohne Promotion Professor werden?
Ohne Habilitation: ja
Für eine Universitätsprofessur verlangen die Landesgesetze zusätzliche wissenschaftliche Leistungen; die Habilitation ist dafür ein Nachweis, aber in keinem der geprüften Gesetze der einzige. Gleichrangig stehen die Juniorprofessur und gleichwertige wissenschaftliche Leistungen daneben, die auch außerhalb der Hochschule erbracht sein können. In unserer Auswertung verlangte keine W2-/W3-Universitätsausschreibung die Habilitation als einzigen Weg. An HAW wird keine Habilitation verlangt, sondern Berufspraxis. In welchen Fächern die Habilitation trotzdem üblich ist, zeigen die Fachporträts.
Wie oft war die Habilitation die letzte Qualifikation vor der Berufung?
Laut BuWiK 2025 (Tab. B32 und Text S. 181, nach einer Sonderauswertung des Statistischen Bundesamts) war die Habilitation an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen 2022 bei 27 Prozent der ersten Berufungen auf Lebenszeit die letzte Vorqualifikation, 2016 waren es 36 Prozent. Über alle Hochschularten sank der Anteil von 20 Prozent (2016) auf 15 Prozent (2022). Gezählt ist nur die letzte Qualifikation vor der Berufung: Wer nach der Habilitation eine Juniorprofessur hatte, zählt nicht als habilitiert. Die Werte sind deshalb kein Anteil aller habilitierten Berufenen und keine Erfolgsquote.
Ohne Promotion: nur ausnahmsweise
Die Gesetze verlangen eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit und nennen die Promotion als deren Regelnachweis. Daneben kennen viele Länder eine Ausnahme für hervorragende Leistungen in der Praxis. In Nordrhein-Westfalen kann, „soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht“, abweichend eingestellt werden, „wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis nachweist“. In Bayern sieht das Hochschulgesetz für HAW eine solche Einstellung bei besonderem dienstlichem Interesse vor, wenn hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachgewiesen werden. In künstlerischen Fächern tritt an die Stelle der wissenschaftlichen die künstlerische Befähigung. Wie eng die Ausnahme gefasst ist, zeigt der Artikel Professur ohne Promotion; zur Benotung der Promotion: Promotionsnoten.
Welche Chancen, Risiken und Alternativen gibt es?
Eine Professur verbindet Gestaltungsfreiheit in Forschung und Lehre mit einer meist dauerhaften Stelle; der Weg dorthin ist aber oft lang, befristet und mit Ortswechseln verbunden. Eine verlässliche persönliche Erfolgsquote gibt es nicht: Weder Anzeigenzahlen noch Promotions- oder Habilitationszahlen sagen, wie wahrscheinlich eine Berufung für Sie ist.
- Befristung: Die Qualifikationsphase läuft meist über befristete Stellen. Das WissZeitVG erlaubt nach der Promotion Befristungen zur Qualifizierung bis zu sechs Jahre, in der Medizin bis zu neun; Verlängerungen und Ausnahmen erklärt der Artikel.
- Ortswechsel: Professuren werden einzeln und bundesweit ausgeschrieben, Hausberufungen sind nur eingeschränkt möglich. Für Familien und Paare mit zwei Berufen ist das eine eigene Hürde.
- Fachliche Passung: Ausgeschrieben wird eine bestimmte Denomination. Prüfen Sie früh, an welchen Hochschulen Ihr Gebiet als Denomination vorkommt; welche Professuren derzeit ausgeschrieben sind, zeigt unsere Stellensuche.
- Keine Garantie: Auch eine Habilitation oder eine Juniorprofessur ohne Tenure Track garantiert keine Professur.
Alternativen und Parallelwege:
- Juniorprofessur mit Tenure Track: frühe Eigenständigkeit mit der Aussicht auf eine unbefristete Professur bei positiver Evaluation.
- Nachwuchsgruppenleitung: etwa im Emmy Noether-Programm der DFG für Postdocs, die eine eigene Gruppe aufbauen; getrennt davon richtet sich das Heisenberg-Programm an Forschende, die die Voraussetzungen für eine Professur bereits erfüllen.
- Dauerstellen unterhalb der Professur: Akademischer Rat, Lehrkraft für besondere Aufgaben oder Wissenschaftsmanagement.
- Industrie und Rückkehr an eine HAW: Berufspraxis außerhalb der Hochschule ist für eine HAW-Professur Voraussetzung.
Wie viele Bewerbungen kommen auf eine Berufung?
An Universitäten gingen 2022 auf Professuren 54.243 Bewerbungen ein, dem standen 2.550 Berufungen gegenüber. „Im Schnitt war damit jede 21. Bewerbung erfolgreich“, heißt es im BuWiK 2025 (Tab. B33, nach Daten der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz). Für alle Hochschulen einschließlich der HAW nennt dieselbe Tabelle 81.604 Bewerbungen und 3.716 Berufungen. Weil sich viele mehrfach bewerben, ist das keine persönliche Erfolgschance.
Welche Regeln gelten in meinem Bundesland?
Die Karte zeigt je Land die Norm und in drei Punkten, was sie verlangt: die Regelvoraussetzungen, den Weg an eine Hochschule für angewandte Wissenschaften und Besonderheiten — jeweils mit der Fundstelle. Ein Etikett nennt, wie weit der Wortlaut geprüft ist. Maßgeblich sind immer die geltende Fassung des Landesrechts und die Ausschreibung der Stelle; eine Rechtsberatung ist das nicht.
Voraussetzungen für eine Professur nach Land
Mit der Maus über ein Land fahren — ein Klick hält die Auswahl fest.
Land wählen
Die Karte zeigt die Einstellungsvoraussetzungen jedes Landes: Norm, Regelvoraussetzungen, Weg an die HAW und Besonderheiten — jeweils mit Fundstelle und Prüfstand.
Berlin
§ 100 Berliner Hochschulgesetz (BerlHG)
Wortlaut am amtlichen Portal geprüft (27.09.2026)
- Regel: Hochschulstudium, pädagogische Eignung und eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, in der Regel nachgewiesen durch die Qualität einer Promotion. Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen werden in der Regel im Rahmen einer Juniorprofessur erbracht, sonst etwa als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder in der Wirtschaft; auch die Habilitation ist als Nachweis möglich.
- HAW: Mindestens fünf Jahre Berufspraxis, davon mindestens drei außerhalb des Hochschulbereichs; Praxiszeiten in Teilzeit zählen unter den im Gesetz genannten Bedingungen.
- Besonderheiten: Ohne die Regelvoraussetzungen kann berufen werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist (Abs. 4). Für ärztliche Professuren zusätzlich die Gebietsarztanerkennung (Abs. 5).
Fundstelle: § 100 BerlHG (Fassung ab 04.02.2026), gesetze.berlin.de
Baden-Württemberg
§ 47 Landeshochschulgesetz (LHG)
Wortlaut am amtlichen Portal geprüft (27.09.2026)
- Regel: Hochschulstudium, pädagogische Eignung und eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, in der Regel nachgewiesen durch die Qualität einer Promotion. Zusätzliche wissenschaftliche Leistungen werden in der Regel durch Habilitation oder im Rahmen einer Juniorprofessur erbracht, im Übrigen etwa als Akademische Mitarbeiterin oder in der Wirtschaft (Abs. 2).
- HAW: An Hochschulen für angewandte Wissenschaften und der DHBW mindestens fünf Jahre Berufspraxis, davon mindestens drei außerhalb des Hochschulbereichs (Abs. 3).
- Besonderheiten: Abweichend kann eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der beruflichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Praxis und pädagogische Eignung nachweist — insbesondere bei einer Professur auf Zeit (Abs. 4). Das Gesetz kennt außerdem die Tandem-Professur (Abs. 3).
Fundstelle: § 47 LHG (Fassung ab 23.11.2024), landesrecht-bw.de
Bayern
Art. 57 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG)
Wortlaut am amtlichen Portal geprüft (26.09.2026)
- Regel: An Universitäten: Hochschulstudium, pädagogische Eignung, eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, in der Regel nachgewiesen durch die Qualität einer Promotion, und zusätzliche wissenschaftliche Leistungen — nachweisbar durch Habilitation, im Rahmen einer Juniorprofessur oder durch gleichwertige Leistungen (Abs. 1).
- HAW: Mindestens fünf Jahre Berufspraxis nach dem Studium, davon mindestens drei außerhalb des Hochschulbereichs; Zeiten als Referendarin oder wissenschaftliche Mitarbeiterin zählen insgesamt nur bis zu zwei Jahren (Abs. 3).
- Besonderheiten: Eigene Regeln für Kunsthochschulen (Abs. 2); bei besonderem dienstlichem Interesse Einstellung mit hervorragenden fachbezogenen Leistungen in der Praxis (Abs. 2 und 3).
Fundstelle: Art. 57 BayHIG, gesetze-bayern.de
Brandenburg
§ 43 Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
Wortlaut am amtlichen Portal geprüft (26.09.2026)
- Regel: Hochschulstudium, pädagogische Eignung und eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, in der Regel durch die Qualität einer Promotion. Zusätzliche wissenschaftliche Leistungen werden im Rahmen einer Juniorprofessur, als Akademische Beschäftigte, in der Wirtschaft oder durch eine Habilitation erbracht (Abs. 2).
- HAW: An Hochschulen für angewandte Wissenschaften mindestens drei Jahre Berufspraxis, davon mindestens zwei außerhalb des Hochschulbereichs — kürzer als in den meisten Ländern (Abs. 1 und 3).
- Besonderheiten: Als weitere Alternative nennt das Gesetz umfassende Kompetenzen im Wissenschaftsmanagement (Abs. 1). Abweichend kann eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung nachweist (Abs. 4).
Fundstelle: § 43 BbgHG, bravors.brandenburg.de
Bremen
§ 116 Bremisches Beamtengesetz (BremBG), über § 18 Bremisches Hochschulgesetz
Wortlaut am amtlichen Portal geprüft (26.09.2026)
- Regel: Bremen regelt die Voraussetzungen nicht im Hochschulgesetz, sondern im Beamtengesetz: Hochschulstudium, pädagogische Eignung, Bereitschaft zur hochschuldidaktischen Fortbildung und eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, in der Regel durch die Qualität einer Promotion (Abs. 3).
- HAW: An Hochschulen für angewandte Wissenschaften mindestens drei Jahre Berufspraxis, davon mindestens zwei außerhalb des Hochschulbereichs (Abs. 3 und 5).
- Besonderheiten: Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen müssen habilitationsadäquat sein; sie werden in der Regel im Rahmen einer Juniorprofessur oder eines Begutachtungsverfahrens erbracht und können auch Gegenstand eines Habilitationsverfahrens sein (Abs. 4).
Fundstelle: § 116 BremBG (Fassung ab 01.07.2026), transparenz.bremen.de
Hamburg
§ 15 Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Wortlaut am amtlichen Portal geprüft (26.09.2026)
- Regel: Hochschulstudium, pädagogische Eignung und eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, in der Regel durch eine qualifizierte Promotion; an ihre Stelle kann eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung treten (Abs. 3). Die zusätzlichen Leistungen werden in der Regel im Rahmen einer Juniorprofessur erbracht, auch als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder in der Wirtschaft (Abs. 4).
- HAW: An der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg mindestens fünf Jahre Berufspraxis, davon mindestens drei außerhalb des Hochschulbereichs (Abs. 1 und 6).
- Besonderheiten: Künstlerische Professuren über hervorragende Leistungen während einer mehrjährigen künstlerischen Tätigkeit (Abs. 5); abweichende Einstellung mit hervorragenden fachbezogenen Leistungen in der Praxis (Abs. 8).
Fundstelle: § 15 HmbHG, landesrecht-hamburg.de
Hessen
§ 68 Hessisches Hochschulgesetz (HessHG)
Wortlaut am amtlichen Portal geprüft (26.09.2026)
- Regel: Hochschulstudium, die für die Aufgaben erforderliche Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit — in der Regel nachgewiesen durch die Qualität der Promotion — und pädagogische Eignung; je nach Stelle zusätzlich wissenschaftliche Leistungen (Abs. 1 und 2).
- HAW: Je nach Stelle mindestens fünf Jahre Berufspraxis, davon mindestens drei außerhalb des Hochschulbereichs (Abs. 2).
- Besonderheiten: Wo eine Promotion in der Fachrichtung nicht üblich ist, kann ein gleichwertiger Nachweis an ihre Stelle treten (Abs. 3); abweichende Einstellung mit hervorragenden fachbezogenen Leistungen in der Praxis (Abs. 5).
Fundstelle: § 68 HessHG, rv.hessenrecht.hessen.de
Mecklenburg-Vorpommern
§ 58 Landeshochschulgesetz (LHG M-V)
Wortlaut am amtlichen Portal geprüft (26.09.2026)
- Regel: Hochschulstudium, pädagogische Eignung und eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, in der Regel durch die Qualität einer Promotion. Zusätzliche wissenschaftliche Leistungen werden in der Regel im Rahmen einer Juniorprofessur oder durch eine Habilitation erbracht, im Übrigen durch gleichwertige Leistungen (Abs. 2).
- HAW: Mindestens fünf Jahre Berufspraxis, davon mindestens drei außerhalb des Hochschulbereichs (Abs. 1 und 3).
- Besonderheiten: Abweichende Einstellung mit hervorragenden fachbezogenen Leistungen in der Praxis und pädagogischer Eignung (Abs. 4); für ärztliche Professuren die Facharztanerkennung (Abs. 5).
Fundstelle: § 58 LHG M-V, landesrecht-mv.de (Fassung vom 25.08.2026)
Niedersachsen
§ 25 Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Wortlaut am amtlichen Portal geprüft (27.09.2026)
- Regel: Hochschulstudium, durch praktische Erfahrungen bestätigte pädagogisch-didaktische Eignung und eine besondere Befähigung zu vertiefter selbständiger wissenschaftlicher Arbeit, in der Regel nachgewiesen durch eine überdurchschnittliche Promotion; zusätzliche wissenschaftliche Leistungen, in der Regel im Rahmen einer Juniorprofessur oder einer Habilitation, im Übrigen etwa als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder an einer Forschungseinrichtung (Abs. 1).
- HAW: An Hochschulen für angewandte Wissenschaften mindestens fünf Jahre Berufspraxis, davon mindestens drei außerhalb des Hochschulbereichs (Abs. 1 und 2).
- Besonderheiten: Für ärztliche Professuren die Facharztanerkennung oder, wo sie nicht vorgesehen ist, mindestens fünf Jahre ärztliche Tätigkeit (Abs. 2); abweichende Berufung mit hervorragenden fachbezogenen Leistungen in der Praxis und pädagogisch-didaktischer Eignung (Abs. 3).
Fundstelle: § 25 NHG (Fassung ab 02.02.2022), NI-VORIS
Nordrhein-Westfalen
§ 36 Hochschulgesetz (HG NRW)
Wortlaut am amtlichen Portal geprüft (26.09.2026)
- Regel: Hochschulstudium, pädagogische Eignung und eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, in der Regel durch die Qualität einer Promotion; an Universitäten zusätzliche wissenschaftliche Leistungen — im Rahmen einer Juniorprofessur, einer Habilitation, als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder in Wirtschaft und Verwaltung (Abs. 1 Nr. 4).
- HAW: An Hochschulen für angewandte Wissenschaften eine fünfjährige berufspraktische Tätigkeit, davon mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs, auf einem Gebiet, das den Fächern entspricht (Abs. 1 Nr. 5).
- Besonderheiten: Eigener Weg für künstlerische Fächer (Abs. 2); abweichende Einstellung mit hervorragenden fachbezogenen Leistungen in der Praxis (Abs. 3). Eigene Juniorprofessorinnen und -professoren werden in der Regel nur nach einem Hochschulwechsel oder zwei Jahren auswärts berücksichtigt (§ 37 Abs. 2).
Fundstelle: § 36 HG NRW, recht.nrw.de
Rheinland-Pfalz
§ 49 Hochschulgesetz (HochSchG)
Wortlaut am amtlichen Portal geprüft (26.09.2026)
- Regel: Hochschulstudium, pädagogische Eignung und eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, in der Regel durch eine qualifizierte Promotion; an Universitäten zusätzliche wissenschaftliche Leistungen, etwa im Rahmen einer Juniorprofessur, eines Tenure Tracks, durch Habilitation oder als wissenschaftliche Mitarbeiterin (Abs. 1 und 2).
- HAW: Mindestens fünf Jahre Berufspraxis, von denen mindestens drei außerhalb des Hochschulbereichs liegen sollen; auch eine abgeschlossene Tandem-Professur kann die Praxis belegen (Abs. 1 und 3).
- Besonderheiten: Abweichende Einstellung mit hervorragenden fachbezogenen Leistungen in der Praxis und pädagogischer Eignung (Abs. 4).
Fundstelle: § 49 HochSchG, landesrecht.rlp.de
Saarland
§ 41 Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
Wortlaut am amtlichen Portal geprüft (26.09.2026)
- Regel: Hochschulstudium, pädagogische Eignung — in der Regel durch Lehrerfahrung und hochschuldidaktische Fortbildung — und eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, in der Regel durch die Qualität einer Promotion. Zusätzliche wissenschaftliche Leistungen in der Regel durch Habilitation oder Juniorprofessur, auch durch gleichwertige Tätigkeiten (Abs. 1 und 2).
- HAW: Je nach Stelle mindestens fünf Jahre berufspraktische Tätigkeit, davon mindestens drei außerhalb des Hochschulbereichs, auf einem Gebiet, das dem Fach entspricht (Abs. 1).
- Besonderheiten: Abweichende Einstellung mit hervorragenden fachbezogenen Leistungen in der Praxis (Abs. 4); für ärztliche Professuren die Facharztanerkennung (Abs. 5).
Fundstelle: § 41 SHSG, recht.saarland.de
Sachsen
§ 59 Sächsisches Hochschulgesetz (SächsHSG)
Wortlaut am amtlichen Portal geprüft (26.09.2026)
- Regel: Hochschulstudium, pädagogische Eignung und hochschuldidaktische Kenntnisse sowie eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, in der Regel durch die Qualität einer Promotion. Zusätzliche wissenschaftliche Leistungen durch eine evaluierte Juniorprofessur, eine Habilitation oder eine gleichwertige Tätigkeit (Abs. 1 und 3).
- HAW: An Hochschulen für angewandte Wissenschaften und der Dualen Hochschule eine in der Regel fünfjährige Berufspraxis, davon mindestens drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs; selbständige Tätigkeiten zählen mit (Abs. 1 und 5).
- Besonderheiten: Abweichende Berufung mit pädagogischer Eignung und hervorragenden fachbezogenen Leistungen in der Praxis (Abs. 6).
Fundstelle: § 59 SächsHSG, revosax.sachsen.de
Sachsen-Anhalt
§ 35 Hochschulgesetz Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Wortlaut am amtlichen Portal geprüft (26.09.2026)
- Regel: Hochschulstudium, pädagogische Eignung und eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, in der Regel durch die Qualität einer Promotion. Zusätzliche wissenschaftliche Leistungen im Rahmen einer Juniorprofessur, durch Habilitation oder eine gleichwertige wissenschaftliche, technische oder künstlerische Leistung (Abs. 2 und 3).
- HAW: Besondere Leistungen in einer beruflichen Praxis, von der grundsätzlich drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs liegen sollen; eine Gesamtdauer nennt die Norm nicht (Abs. 2 und 5).
- Besonderheiten: Für Professuren in der Lehrerbildung kann ausnahmsweise Forschungserfahrung genügen, wenn die Schulpraxis in den ersten fünf Jahren nach der Berufung nachgewiesen wird (Abs. 5); abweichende Einstellung mit hervorragenden fachbezogenen Leistungen in der Praxis (Abs. 6).
Fundstelle: § 35 HSG LSA, landesrecht.sachsen-anhalt.de
Schleswig-Holstein
§ 61 Hochschulgesetz (HSG)
Wortlaut am amtlichen Portal geprüft (26.09.2026)
- Regel: Ein für die Laufbahngruppe 2 (zweites Einstiegsamt) qualifizierendes Hochschulstudium, pädagogische und didaktische Eignung, eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, in der Regel durch die gute Qualität einer Promotion, und in der Regel mindestens zwei Jahre wissenschaftliche Tätigkeit an einer anderen als der berufenden Hochschule oder einer Forschungseinrichtung (Abs. 1).
- HAW: An Hochschulen für angewandte Wissenschaften mindestens fünf Jahre Berufspraxis, davon mindestens drei außerhalb des Hochschulbereichs; die Zwei-Jahres-Regel gilt dort nicht (Abs. 1 und 4).
- Besonderheiten: Zusätzliche wissenschaftliche Leistungen im Rahmen einer Juniorprofessur, durch Habilitation oder gleichwertige Leistungen (Abs. 2). Abweichende Einstellung mit hervorragenden Praxisleistungen nur an künstlerischen Hochschulen und an Hochschulen für angewandte Wissenschaften, mit Zustimmung des Ministeriums (Abs. 5).
Fundstelle: § 61 HSG, gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de
Thüringen
§ 84 Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG)
Wortlaut am amtlichen Portal geprüft (26.09.2026)
- Regel: Hochschulstudium, pädagogische Eignung und eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, in der Regel durch eine qualifizierte Promotion. Zusätzliche wissenschaftliche Leistungen in der Regel durch Habilitation oder Juniorprofessur, daneben als wissenschaftliche Mitarbeiterin, an einer Forschungseinrichtung oder in der Wirtschaft (Abs. 1 und 2).
- HAW: Für Studiengänge der Hochschulen für angewandte Wissenschaften und der Dualen Hochschule mindestens fünf Jahre Berufspraxis, davon mindestens drei außerhalb des Hochschulbereichs (Abs. 1 und 3).
- Besonderheiten: Wer schon einmal ein Professorenamt innehatte, muss die zusätzlichen Leistungen nicht erneut nachweisen (Abs. 2); abweichende Einstellung mit hervorragenden fachbezogenen Leistungen in der Praxis (Abs. 4).
Fundstelle: § 84 ThürHG, landesrecht.thueringen.de
Österreich
§ 98 Universitätsgesetz 2002 (UG)
Wortlaut am amtlichen Portal geprüft (26.09.2026)
- Regel: Das Gesetz enthält keine Liste persönlicher Voraussetzungen wie die deutschen Landesgesetze; es regelt das Verfahren. Die Eignung prüfen mindestens zwei Gutachterinnen oder Gutachter, eine davon extern, anhand der Ausschreibung.
- Verfahren: Öffentliche Ausschreibung im In- und Ausland; eine Berufungskommission, in der Universitätsprofessorinnen und -professoren die Mehrheit stellen, legt binnen sieben Monaten einen Vorschlag mit den drei am besten Geeigneten vor; die Rektorin oder der Rektor wählt aus.
- Besonderheiten: Auch Personen, die sich nicht beworben haben, können mit ihrer Zustimmung in das Verfahren einbezogen werden (Abs. 2).
Fundstelle: § 98 UG, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS)
Schweiz
Art. 3 Professorenverordnung ETH (SR 172.220.113.40)
Wortlaut am amtlichen Portal geprüft (26.09.2026)
- Regel: Ein Bundesgesetz mit Einstellungsvoraussetzungen für Professuren gibt es nicht. Für den ETH-Bereich verpflichtet die Professorenverordnung die beiden ETH, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zu gewinnen, die sich an den höchsten international anerkannten Qualitätsmaßstäben orientieren; eine Promotions- oder Habilitationspflicht nennt sie nicht.
- Verfahren: Die Qualifikation wird im Berufungsverfahren geprüft, nicht als Liste im Gesetz festgelegt.
- Besonderheiten: Die kantonalen Universitäten regeln das je Kanton selbst.
Fundstelle: Professorenverordnung ETH, fedlex.admin.ch
Alle 16 Länder im Vergleich (Tabelle)
| Land | Norm | HAW: Berufspraxis | Prüfstand |
|---|---|---|---|
| Berlin | § 100 Berliner Hochschulgesetz (BerlHG) | mind. 5 Jahre, davon 3 außerhalb | Wortlaut am amtlichen Portal geprüft |
| Baden-Württemberg | § 47 Landeshochschulgesetz (LHG) | mind. 5 Jahre, davon 3 außerhalb | Wortlaut am amtlichen Portal geprüft |
| Bayern | Art. 57 Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz (BayHIG) | mind. 5 Jahre, davon 3 außerhalb | Wortlaut am amtlichen Portal geprüft |
| Brandenburg | § 43 Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG) | mind. 3 Jahre, davon 2 außerhalb | Wortlaut am amtlichen Portal geprüft |
| Bremen | § 116 Bremisches Beamtengesetz (BremBG), über § 18 Bremisches Hochschulgesetz | mind. 3 Jahre, davon 2 außerhalb | Wortlaut am amtlichen Portal geprüft |
| Hamburg | § 15 Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) | mind. 5 Jahre, davon 3 außerhalb | Wortlaut am amtlichen Portal geprüft |
| Hessen | § 68 Hessisches Hochschulgesetz (HessHG) | mind. 5 Jahre, davon 3 außerhalb | Wortlaut am amtlichen Portal geprüft |
| Mecklenburg-Vorpommern | § 58 Landeshochschulgesetz (LHG M-V) | mind. 5 Jahre, davon 3 außerhalb | Wortlaut am amtlichen Portal geprüft |
| Niedersachsen | § 25 Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG) | mind. 5 Jahre, davon 3 außerhalb | Wortlaut am amtlichen Portal geprüft |
| Nordrhein-Westfalen | § 36 Hochschulgesetz (HG NRW) | 5 Jahre, davon 3 außerhalb | Wortlaut am amtlichen Portal geprüft |
| Rheinland-Pfalz | § 49 Hochschulgesetz (HochSchG) | mind. 5 Jahre, davon 3 außerhalb (Soll) | Wortlaut am amtlichen Portal geprüft |
| Saarland | § 41 Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG) | mind. 5 Jahre, davon 3 außerhalb | Wortlaut am amtlichen Portal geprüft |
| Sachsen | § 59 Sächsisches Hochschulgesetz (SächsHSG) | in der Regel 5 Jahre, davon 3 außerhalb | Wortlaut am amtlichen Portal geprüft |
| Sachsen-Anhalt | § 35 Hochschulgesetz Sachsen-Anhalt (HSG LSA) | Berufspraxis, davon grundsätzlich 3 Jahre außerhalb | Wortlaut am amtlichen Portal geprüft |
| Schleswig-Holstein | § 61 Hochschulgesetz (HSG) | mind. 5 Jahre, davon 3 außerhalb | Wortlaut am amtlichen Portal geprüft |
| Thüringen | § 84 Thüringer Hochschulgesetz (ThürHG) | mind. 5 Jahre, davon 3 außerhalb | Wortlaut am amtlichen Portal geprüft |
Welche Seiten gehören zu diesem Thema?
Diese Seite ist der Überblick. Was ein einzelner Weg konkret verlangt, steht in den Artikeln dieses Themas:
- HAW-Professur – Voraussetzungen und Berufung.
- Universitätsprofessur BWL – VHB-Ranking, Publikationsstrategie und Berufung.
- Universitätsprofessur Geisteswissenschaften – der Weg in den geisteswissenschaftlichen Fächern.
- Universitätsprofessur Jura – Wege und Anforderungen.
- Universitätsprofessur Medizin – der Weg zur medizinischen Professur.
- Universitätsprofessur MINT – Wege und Anforderungen.
- Professur ohne Promotion – wann das rechtlich geht.
- Wirtschaftspsychologie-Professur (HAW Bayern) – Praxis-Gastbeitrag von Prof. Dr. Tobias Nickel.
Wie ein Ruf zustande kommt, wie die Berufungskommission arbeitet und was danach verhandelt wird, steht im Karriere-Wissen unter Professur: Berufung und Verhandlung.
Häufige Fragen
Wie viele Professorinnen und Professoren gibt es in Deutschland?
Am 1. Dezember 2024 waren es 52.078, darunter 15.466 Frauen (Statistisches Bundesamt). 26.400 von ihnen lehrten an Universitäten, 21.975 an Hochschulen für angewandte Wissenschaften, die übrigen an Kunst-, Verwaltungs-, Pädagogischen und Theologischen Hochschulen. 2022 waren es 51.161, 2023 51.873.
Wie lange dauert eine Professur?
Eine W2- oder W3-Professur im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit läuft bis zum Ruhestand. Auf Zeit angelegt sind vor allem Juniorprofessuren, in der Regel sechs Jahre, sowie manche Stiftungs- und Tenure-Track-Professuren. Was Ausschreibungen dazu sagen, zeigt unsere Auswertung unter Sind Professuren befristet oder unbefristet?
Wie bekommt man den Professorentitel?
Regulär mit der Berufung auf eine Professur. Ohne Stelle kann eine Hochschule die Bezeichnung als Honorarprofessur an Fachleute verleihen, die über Jahre qualifiziert bei ihr lehren, oder als außerplanmäßige Professur an Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, die sich in Forschung und Lehre bewährt haben; die Voraussetzungen regelt jedes Land selbst. Die Habilitation allein bringt den Professorentitel nicht. Ob man die Bezeichnung nach dem Ausscheiden weiterführen darf, steht unter Professorentitel behalten.
Kann man in Österreich oder der Schweiz Professor werden?
Ja, dort gelten eigene Regeln. In Österreich regelt das Universitätsgesetz 2002 vor allem das Berufungsverfahren, keine Liste persönlicher Voraussetzungen wie die deutschen Landesgesetze. In der Schweiz gibt es kein Bundesgesetz mit Einstellungsvoraussetzungen für Professuren; die ETH und die kantonalen Universitäten regeln das selbst. Einzelheiten: Österreich und Schweiz.
Quellen
- Eigene Ausschreibungsauswertung: wissenschaftsstellen.de, Professurausschreibungen in Deutschland, erstmals erfasst 25.03.–12.10.2026, ausgewertet 23.10.2026, Anteile gerundet; Methodik unter Datengrundlage. Habilitation und Berufspraxis (staatliche HAW): Satzkodierung der Auswertung vom 18.10.2026, angewandt auf dieselbe bereinigte Auswahl.
- Erstberufungsalter, Juniorprofessur, Vorqualifikation, Bewerbungen und Berufungen: Konsortium Bundesbericht Wissenschaftlicher Nachwuchs, BuWiK 2025, Tab. A8, B4, B32 und B33, S. 106 und 181; Tab. B33 nach der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (abgerufen 26.09.2026).
- Zahl der Professuren nach Hochschulart, Juniorprofessuren, Tenure Track: Statistisches Bundesamt, Statistischer Bericht Hochschulpersonal 2024, Tabelle 21341-05, Stichtag 1. Dezember 2024 (abgerufen 26.09.2026).
- Zahl der Professuren 2022–2024, Frauen: Statistisches Bundesamt, Hochschulpersonal nach Bundesländern und Personalgruppen, Stand 2. Oktober 2025 (abgerufen 18.10.2026).
- Einstellungsvoraussetzungen und Aufgaben: Art. 57 Abs. 1 und 3 BayHIG (Universität: Abs. 1 Sätze 3 bis 5, Nachwuchsgruppenleitung mit Verweis auf Art. 98 Abs. 10 Satz 5 BayHIG; HAW: Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Sätze 2 bis 4), Art. 59 Abs. 1 BayHIG (Schwerpunkt Lehre an HAW: Art. 59 Abs. 1 Satz 2 BayHIG, Forschung als Dienstaufgabe: Satz 3, Forschungs- und Schwerpunktprofessuren: Satz 8; Text gilt ab 16. Mai 2026) und § 36 Abs. 1 und 3 HG NRW (Universität: Abs. 1 Nr. 4, HAW: Abs. 1 Nr. 5, Ausnahme ohne Promotion: Abs. 3; Fassung gültig ab 4. August 2026), abgerufen 18.10.2026; Tenure Track ohne erneute Ausschreibung: § 50 Abs. 1 Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz; Tandem-Professur: § 47 Abs. 3 LHG Baden-Württemberg; Österreich: § 98 Universitätsgesetz 2002; die übrigen Länder, Österreich und die Schweiz mit Fundstelle und Prüfstand in der Länderkarte.
- Habilitationen 2025: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 261 vom 22. Juli 2026 (abgerufen 18.10.2026).
- Anerkennung von Berufspraxis (Beispiele): Hochschule Niederrhein, Berufungsverfahren, Abschnitte zur Berufserfahrung innerhalb und außerhalb der Hochschule und zur Selbstständigkeit; TH Köln, Tipps rund um Ihre Bewerbung, Einstellungsvoraussetzungen und Nachweise (beide abgerufen 23.10.2026).
- W-Grundgehälter: die amtlichen Besoldungstabellen der 16 Länder; zusammengeführt unter Gehalt Professoren, je Land mit Fundstelle und Geltungsbeginn; gerechnet im Gehaltsrechner.
- Berufungsverfahren, Hausberufung, WissZeitVG: Einordnung und Normen unter Berufungsverfahren, Hausberufungsverbot und WissZeitVG.