Promotionsrecht an HAW in Schleswig-Holstein
Kurzantwort: Schleswig-Holstein hat sein eigenständiges HAW-Promotionsrecht über das Promotionskolleg Schleswig-Holstein (PKSH) realisiert. Das Promotionsrecht wurde dem PKSH am 13. Januar 2025 verliehen. Rechtsgrundlage ist § 54a HSG SH (Hochschulgesetz Schleswig-Holstein, bereits 2016 verankert). Das PKSH ist eine gemeinsame wissenschaftliche Einrichtung von sieben staatlichen Hochschulen Schleswig-Holsteins: den vier HAW HAW Kiel, TH Lübeck, Hochschule Flensburg und FH Westküste sowie den drei Universitäten CAU Kiel, Universität zu Lübeck und Europa-Universität Flensburg. Das Promotionsrecht liegt beim Promotionskolleg Schleswig-Holstein; die Verfahren laufen nach der Rahmenpromotionsordnung des PKSH. Einzelne HAW sind nicht selbst verleihungsberechtigt.
1. Rechtsgrundlage
Das HAW-Promotionsrecht in Schleswig-Holstein stützt sich auf das Hochschulgesetz und eine Rahmenpromotionsordnung des Kollegs:
- § 54a HSG SH (Hochschulgesetz Schleswig-Holstein) — Rechtsgrundlage des Promotionskollegs; im HSG bereits 2016 verankert. Die HAW Kiel verweist ausdrücklich auf § 54a Abs. 3 Satz 1 HSG SH als Verfahrensbezug für HAW-Promovierende.
- HSG SH § 54 als allgemeine Promotionsbestimmung an Universitäten — über § 54a wird das Promotionsrecht auf das multiinstitutionelle Kolleg ausgeweitet.
- Verleihung des Promotionsrechts an das PKSH am 13. Januar 2025 — dokumentiert auf der Verleihungsseite des PKSH bei der HAW Kiel.
- Rahmenpromotionsordnung des PKSH regelt die konkreten Verfahrensschritte (u. a. § 8 zur Mindestschwelle für betreuende Professorinnen und Professoren).
2. Modell im Bundesland
Schleswig-Holstein hat sich für ein multiinstitutionelles Promotionskolleg entschieden — strukturell verwandt mit NRW (Promotionskolleg NRW) und Brandenburg (BPK im Aufbau), aber als gemeinsame Einrichtung von HAW und Universitäten. Zentrale Merkmale:
- Promotionsrecht beim PKSH: Das Promotionsrecht liegt beim Promotionskolleg Schleswig-Holstein; die Verfahren laufen nach der Rahmenpromotionsordnung des PKSH. Einzelne HAW sind nicht selbst verleihungsberechtigt.
- Sieben staatliche Hochschulen als Trägerinnen: Vier HAW und drei Universitäten arbeiten gemeinsam in interdisziplinären Forschungsteams.
- Forschungsteam-Modell: Promovierende werden in Forschungsteams aufgenommen; HAW-Professorinnen und HAW-Professoren betreuen gemeinsam mit Universitätskolleg:innen.
- Eröffnung neuer Disziplinen: Das PKSH eröffnet Felder, in denen HAW bisher nicht eigenständig promovieren konnten.
3. Beteiligte Einrichtungen — sieben staatliche Hochschulen Schleswig-Holsteins
Das PKSH wird gemeinsam getragen von sieben staatlichen Hochschulen Schleswig-Holsteins — vier HAW und drei Universitäten:
HAW (Trägerhochschulen):
- HAW Kiel (Hochschule für angewandte Wissenschaften Kiel, vormals FH Kiel) — Sitzhochschule und Hauptdokumentationsort des PKSH
- Technische Hochschule Lübeck (TH Lübeck)
- Hochschule Flensburg
- Fachhochschule Westküste (FH Westküste) in Heide
Universitäten (Trägerhochschulen):
- Christian-Albrechts-Universität zu Kiel (CAU Kiel)
- Universität zu Lübeck
- Europa-Universität Flensburg
Promotionsverfahren laufen über interdisziplinäre Forschungsteams, in denen Professorinnen und Professoren der Trägerhochschulen gemeinsam wirken.
4. Aktivität und Stand der Verfahren
Die Eckdaten der Einführung in Schleswig-Holstein:
- Rechtlicher Rahmen seit 2016 im HSG SH verankert (§ 54a)
- Verleihung des Promotionsrechts an das PKSH am 13. Januar 2025
- Promotionsverfahren laufen seit der Verleihung nach der Rahmenpromotionsordnung des PKSH
Konkrete Zahlen zu aktiven Forschungsteams, angenommenen Promovierenden und abgeschlossenen Verfahren werden über die PKSH-Webseite an der HAW Kiel dokumentiert.
5. Voraussetzungen und Aufnahmeverfahren
Die Rahmenpromotionsordnung des PKSH definiert die Voraussetzungen. Zentrale Eckpunkte:
- Drittmittel-Mindestschwelle für betreuende HAW-Profs: mindestens 50.000 € pro Jahr aus DFG, EU, Bund oder Land über drei Jahre; in den Ingenieurwissenschaften 100.000 € pro Jahr — alternativ Schnitt von 50.000 € pro Jahr über sechs Jahre.
- § 8 Abs. 3 Rahmenpromotionsordnung als Verfahrensgrundlage für die Aufnahme von Promovierenden.
- Aufnahme in Forschungsteam als zentraler Schritt für Promovierende.
- Promotionsordnung des PKSH regelt das Verfahren von der Annahme bis zur Verleihung.
6. Was bedeutet das für Promovierende?
Wer über das PKSH promoviert, erhält einen regulären Doktorgrad nach Landeshochschulrecht. Einen gesonderten FH-Doktorgrad gibt es nicht.
Praktischer Bewerbungsweg:
- Fachlich passendes Forschungsteam des PKSH identifizieren.
- Betreuungszusage einer Professorin oder eines Professors einer Trägerhochschule einholen (HAW oder Universität).
- Aufnahme nach der Rahmenpromotionsordnung des PKSH beantragen.
Alternativ bleibt die kooperative Promotion direkt mit einer schleswig-holsteinischen Universität (CAU Kiel, Universität zu Lübeck, Europa-Universität Flensburg) parallel möglich — auch außerhalb des PKSH.
7. Was bedeutet das für HAW-Professoren und Bewerber auf HAW-Professuren?
Für Bewerberinnen und Bewerber auf eine HAW-Professur in Schleswig-Holstein wird die Anbindung an das PKSH zentral:
- Mitwirkung als Karriere-Asset: Aktive Mitwirkung in einem PKSH-Forschungsteam macht Forschungsstärke und strukturierte Promotionsbetreuung sichtbar.
- Drittmittel-Schwelle als operative Anforderung: 50.000 € pro Jahr (Ingenieurwissenschaften 100.000 €) als nachweisbare Forschungsstärke.
- Stellenausschreibungen: Achten Sie auf Hinweise zur PKSH-Mitwirkung und zur Drittmittel-Anforderung in den jeweiligen Fachbereichen der HAW Kiel, TH Lübeck, Hochschule Flensburg und FH Westküste.
8. Unterschied zur kooperativen Promotion mit Universität
Beide Wege existieren in Schleswig-Holstein parallel:
- Ausübung des Promotionsrechts: Im PKSH-Modell liegt das Promotionsrecht beim Kolleg; die Verfahren laufen nach der Rahmenpromotionsordnung des PKSH. Beim klassischen kooperativen Modell wird der Doktorgrad formal von der schleswig-holsteinischen Universität verliehen.
- Trägerschaft: PKSH — gemeinsame Einrichtung von sieben staatlichen Hochschulen. Kooperativ (außerhalb PKSH) — HAW und Universität gemeinsam.
- Organisation: PKSH — Verfahren nach Rahmenpromotionsordnung in Forschungsteams. Kooperativ — Verfahren nach Promotionsordnung der Universität.
9. Praxis-Check für Stellenausschreibungen
Wer in Schleswig-Holstein HAW-Stellenausschreibungen liest, sollte gezielt prüfen:
- Wird das PKSH als Promotionsperspektive genannt?
- In welchem Forschungsfeld / Forschungsteam wird Mitwirkung erwartet?
- Wird die Drittmittel-Schwelle (50.000 € pro Jahr; Ingenieurwissenschaften 100.000 €) als Berufungsanforderung formuliert?
- Bei Promotionsstellen: Handelt es sich um eine PKSH-Promotion oder um eine kooperative Promotion außerhalb des Kollegs?
- Vorsicht bei unklarer Formulierung „Promotionsmöglichkeit": klären, ob das Verfahren über das PKSH (Rahmenpromotionsordnung) oder über die Promotionsordnung einer Universität läuft.
10. Häufige Fragen (FAQ)
Hat Schleswig-Holstein ein eigenständiges HAW-Promotionsrecht?
Ja — über das Promotionskolleg Schleswig-Holstein (PKSH). Das Promotionsrecht wurde dem PKSH am 13. Januar 2025 verliehen. Rechtsgrundlage ist § 54a HSG SH (im Hochschulgesetz bereits 2016 verankert).
Welche Hochschulen gehören zum PKSH?
Sieben staatliche Hochschulen Schleswig-Holsteins: die vier HAW HAW Kiel, TH Lübeck, Hochschule Flensburg und FH Westküste sowie die drei Universitäten CAU Kiel, Universität zu Lübeck und Europa-Universität Flensburg.
Wer verleiht den Doktorgrad?
Das Promotionsrecht liegt beim Promotionskolleg Schleswig-Holstein; die Verfahren laufen nach der Rahmenpromotionsordnung des PKSH. Einzelne HAW sind nicht selbst verleihungsberechtigt.
Welche Drittmittel-Schwelle gilt für betreuende HAW-Profs?
Mindestens 50.000 € pro Jahr aus DFG, EU, Bund oder Land über drei Jahre; in den Ingenieurwissenschaften 100.000 € pro Jahr — alternativ Schnitt von 50.000 € pro Jahr über sechs Jahre.
Welcher § des HSG SH ist Rechtsgrundlage?
§ 54a HSG SH — im HSG SH bereits 2016 verankert; die HAW Kiel verweist ausdrücklich auf § 54a Abs. 3 Satz 1 HSG SH als Verfahrensbezug.
Ist ein PKSH-Doktorgrad regulär?
Ja. Der Doktorgrad nach Rahmenpromotionsordnung des PKSH ist nach Landeshochschulrecht ein regulärer akademischer Grad. Einen gesonderten FH-Doktorgrad gibt es nicht.
11. Quellen
Stand der Recherche: Juni 2026. Alle Aussagen oben sind durch die folgenden offiziellen Primärquellen belegt:
- HAW Kiel — Verleihung des Promotionsrechts an das PKSH (13.1.2025, sieben staatliche Hochschulen)
- HAW Kiel — FAQ zum Promotionskolleg Schleswig-Holstein (§ 54a Abs. 3 Satz 1 HSG SH, Forschungsteam-Modell, Drittmittel-Schwelle 50.000 € / 100.000 €, § 8 Abs. 3 Rahmenpromotionsordnung)
- HAW Kiel — PKSH Downloads (Rahmenpromotionsordnung und weitere Ordnungen)
- HSG SH § 54 (Promotion) — Schleswig-Holsteinisches Hochschulgesetz, Fassung vom 5.2.2016, gültig ab 1.7.2022
- HSG SH § 54 (Landesnorm Schleswig-Holstein)
- Land Schleswig-Holstein — Hochschulreform / Hochschulgesetz
- Hochschullehrerbund (hlb) — Übersicht zum HAW-Promotionsrecht aller Bundesländer (Schleswig-Holstein: Verleihung an PKSH 13.1.2025)