Akademische Selbstverwaltung: Gremien, Ämter und Aufgaben

Karriere Von Aktualisiert: 7. August 2026 Redaktionell erstellt · Quellenstand 08/2026

Akademische Selbstverwaltung ist der Teil der Hochschule, den man in keiner Stellenausschreibung findet und in dem trotzdem entschieden wird, was gelehrt, wer berufen und wie geprüft wird. Sie ist keine Freiwilligenarbeit: In Bayern ist die Mitwirkung ausdrücklich „Recht und Pflicht aller Mitglieder“ (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 BayHIG). Dieser Beitrag erklärt die Konstruktion, die Gremien und die Rechte, die daran hängen — am bayerischen Wortlaut, weil Hochschulverfassungsrecht Landesrecht ist.

Warum es Selbstverwaltung überhaupt gibt: die Doppelnatur der Hochschule

Die staatliche Hochschule ist zwei Dinge gleichzeitig. Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayHIG: Die Hochschule ist „1. eine staatliche Einrichtung und 2. daneben eine rechtsfähige Personalkörperschaft des öffentlichen Rechts“. Satz 2 ergänzt, dass beide Seiten ihre Aufgaben „durch eine Einheitsverwaltung“ erfüllen und in Personalunion von der Hochschulleitung geleitet werden.

Aus dieser Doppelnatur folgt die Aufteilung, die den Hochschulalltag prägt. Als staatliche Einrichtung bewirtschaftet die Hochschule Stellen, Mittel und Liegenschaften des Landes und handelt insoweit in Vertretung des Freistaats (Art. 4 Abs. 2 BayHIG). Als Körperschaft verwaltet sie ihre eigenen Angelegenheiten selbst — und genau dafür gibt es gewählte Gremien statt Dienstwege. Selbstverwaltung ist damit kein Mitbestimmungsbonus, sondern die Organisationsform, in der die Hochschule ihre körperschaftlichen Aufgaben überhaupt erst wahrnehmen kann.

Wer mitwirkt: die Mitgliedergruppen

Die Selbstverwaltung ist als Gruppenvertretung organisiert. Art. 19 Abs. 1 BayHIG zählt die Mitglieder auf und bündelt sie in vier Gruppen:

  • Hauptberufliche Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer — Professuren, Junior- und Nachwuchsprofessuren.
  • Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeitende und Promovierende — einschließlich der Lehrkräfte für besondere Aufgaben. Bemerkenswert: Promovierende sind in Bayern ausdrücklich Mitglieder dieser Gruppe.
  • Wissenschafts- und kunststützende Mitarbeitende — die übrigen Beamtinnen, Beamten und Arbeitnehmenden.
  • Studierende.

Mitglied ist nur, wer „nicht nur vorübergehend oder gastweise“ tätig ist; Art. 19 Abs. 1 Satz 2 BayHIG definiert das präzise: „Nicht nur vorübergehend ist eine Tätigkeit, die auf mehr als sechs Monate innerhalb eines Jahres angelegt ist.“ Wer einen Dreimonatsvertrag hat, ist also kein Mitglied und kann nicht wählen. Nach Satz 3 gehören außerdem Honorarprofessuren, Privatdozentinnen und Privatdozenten, außerplanmäßige Professuren, Lehrbeauftragte und sonstige nebenberuflich Tätige zu den Mitgliedern; nach Satz 4 auch entpflichtete und im Ruhestand befindliche Professorinnen und Professoren.

Für Studierende bestimmt Art. 27 Abs. 1 Satz 1 BayHIG, dass sie „durch ihre gewählten Vertreterinnen und Vertreter in den Hochschulorganen“ mitwirken; Satz 2 sieht vor, dass für sie Stellvertretungen bestellt werden sollen, die mit beratender Stimme teilnehmen dürfen — außer wenn die Gruppe ohnehin mehr als eine Person entsendet.

Die Gremien und wer worüber entscheidet

Das BayHIG ordnet die Selbstverwaltung auf zwei Ebenen: Hochschule und Fakultät.

EbeneOrgan / GremiumNorm
HochschuleHochschulleitungArt. 30 BayHIG
Präsidentin oder PräsidentArt. 31 BayHIG
Kanzlerin oder KanzlerArt. 33 BayHIG
SenatArt. 35 BayHIG
HochschulratArt. 36 BayHIG
FakultätDekanin oder Dekan, Prodekanat, StudiendekanatArt. 38 bis 40 BayHIG
FakultätsratArt. 41 BayHIG
FakultätsvorstandArt. 42 BayHIG
StudienfakultätenArt. 43 BayHIG

Der Senat ist das Gremium, in dem die Gruppenvertretung am sichtbarsten wird. Art. 35 Abs. 1 Satz 1 BayHIG nennt seine Zusammensetzung abschließend: sechs Vertretungen der hauptberuflichen Hochschullehrenden, je eine der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitenden und Promovierenden sowie der wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeitenden, zwei der Studierenden und die oder der Beauftragte für die Gleichstellung von Frauen in Wissenschaft und Kunst. Das sind elf Personen, von denen sechs — also die Mehrheit — aus der Gruppe der Hochschullehrenden kommen.

Neben den regulären Gremien gibt es fachbezogene Vertretungen: Art. 46 BayHIG sieht einen Konvent der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden vor, Art. 45 ein Kuratorium, Art. 44 Sonderregeln für medizinische Fakultäten. Das für Berufungsverfahren zuständige Gremium ist ein eigener Ausschuss: Nach Art. 66 Abs. 4 Satz 1 BayHIG bildet der Fakultätsrat im Einvernehmen mit der Hochschulleitung einen Berufungsausschuss, „in dem die Gruppe der hauptberuflichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer über die Mehrheit der Stimmen verfügt“ und dem mindestens je eine Vertretung der Mitarbeitenden und der Studierenden, die Gleichstellungsbeauftragte und mindestens eine auswärtige Professur angehören.

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Die professorale Mehrheit — und warum sie im Gesetz abgesichert ist

Dass die Hochschullehrenden in den zentralen Gremien die Mehrheit haben, ist kein Zufall der Sitzverteilung, sondern gesetzlich garantiert — sogar gegen das Wahlergebnis. Art. 50 Abs. 1 Satz 2 BayHIG: „Verfügen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Senat oder Fakultätsrat nach der Wahl nicht über die absolute Mehrheit der Stimmen, bestellt die Hochschulleitung die erforderliche Zahl von Vertreterinnen und Vertretern.“ Dasselbe gilt, wenn die Mehrheit durch Ausscheiden eines Mitglieds ohne Ersatz verloren ginge.

Die Norm enthält außerdem zwei Stabilitätsregeln, die im Streitfall wichtig werden. Nach Art. 50 Abs. 1 Satz 1 BayHIG sind Gremien auch dann gesetzmäßig zusammengesetzt, wenn eine Gruppe weniger Vertretungen wählt, als ihr Sitze zustehen — oder gar keine wahlberechtigten Mitglieder hat. Und nach Abs. 2 berührt die rechtskräftige Ungültigerklärung einer Wahl „nicht die Wirksamkeit der vorher gefassten Beschlüsse und Amtshandlungen“. Eine fehlerhafte Wahl macht also nicht rückwirkend alle Beschlüsse hinfällig.

Pflicht, Weisungsfreiheit und Schutz vor Nachteilen

Art. 26 BayHIG regelt die Mitwirkung als Rechtsverhältnis mit drei Seiten — und alle drei sind für die eigene Praxis relevant.

Erstens: Es ist eine Pflicht. Art. 26 Abs. 1 Satz 2 BayHIG: „Die Mitwirkung an der Verwaltung der Hochschule (Selbstverwaltung) ist Recht und Pflicht aller Mitglieder.“ Satz 3 und 4 verschärfen: Die Übernahme einer Aufgabe „kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden“, und auch der Rücktritt ist nur aus wichtigem Grund möglich. Satz 5 verpflichtet Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber sogar, ihr Amt nach Rücktritt oder Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung einer Nachfolge weiterzuführen — es sei denn, das wählende Gremium verzichtet darauf. „Ich habe keine Zeit“ ist damit keine tragfähige Begründung.

Zweitens: Wer mitwirkt, ist frei. Art. 26 Abs. 2 Satz 2 BayHIG: „Die gewählten Mitglieder sind als solche nicht an Weisungen gebunden.“ Art. 47 Abs. 1 BayHIG wiederholt das für alle Gremienmitglieder. Eine Professorin, die als Senatsmitglied gegen die Linie ihrer Fakultät stimmt, verletzt keine Dienstpflicht — sie nimmt ihr Mandat wahr.

Drittens: Mitwirkung darf nicht schaden. Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayHIG: „Die Mitglieder der Hochschule dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung keine Nachteile erleiden.“ Das ist eine Schutznorm, die vor allem für befristet Beschäftigte und Studierende zählt. Ihr Gegenstück ist die Verschwiegenheitspflicht nach Satz 3 und 4, die auch nach Ende der Tätigkeit fortbesteht.

Ergänzend: Art. 49 BayHIG erklärt bestimmte Ämter für unvereinbar — die Vertretung einer Mitgliedergruppe in einem Gremium verträgt sich nicht mit einer Tätigkeit in der Hochschulleitung, als Stellvertretung des Kanzleramts oder im Klinikumsvorstand; das Dekanat ist unvereinbar mit einem gewählten Amt in der Hochschulleitung. Art. 48 BayHIG regelt die Wahlen: „gleiche, freie und geheime Wahl nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl“, wobei „Abwahl nicht möglich“ ist (Abs. 1 Satz 4) und die Hochschule Wahlen ganz oder teilweise elektronisch durchführen darf (Abs. 2 Satz 2). Personalentscheidungen fallen nach Art. 51 Abs. 1 BayHIG unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

Was das für die eigene Laufbahn bedeutet

Selbstverwaltung ist Dienstaufgabe, nicht Zusatzleistung: Art. 59 BayHIG zählt sie zu den Dienstaufgaben der Professorinnen und Professoren. Für Berufungsverfahren ist Gremienerfahrung deshalb kein Bonus, sondern eine Erwartung — Studiengangsleitung, Prüfungsausschuss, Berufungsausschuss und Fakultätsrat sind die Nachweise, an denen sich zeigt, ob jemand eine Fakultät mittragen kann.

Für den akademischen Mittelbau ist die Lage ambivalent. Die Gruppe stellt im bayerischen Senat genau eine Stimme von elf, hat aber über den Konvent nach Art. 46 BayHIG und über die Fakultätsräte einen eigenen Zugang. Wer als wissenschaftliche Mitarbeiterin ein Gremienmandat übernimmt, sollte den zeitlichen Aufwand mit der Betreuungsperson klären — der Schutz vor Nachteilen nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayHIG bezieht sich auf die Mitwirkung, nicht auf die dadurch verlorene Forschungszeit. Zur Einordnung der Statusgruppen siehe Wissenschaftliche Mitarbeitende und Akademische Laufbahn.

Landesrecht, kein Bundesstandard. Alle hier zitierten Normen sind bayerisches Recht. Zahl und Zuschnitt der Gremien, die Sitzverteilung im Senat und die Stellung des Hochschulrats unterscheiden sich zwischen den Ländern erheblich. Ob der Grundaufbau — Gruppenvertretung, professorale Mehrheit, Trennung von Hochschul- und Fakultätsebene — in anderen Ländern ebenso ausgestaltet ist, wurde für diese Seite nicht geprüft. Belegt und gültig sind die genannten Zahlen und Normen ausschließlich für Bayern.

Häufige Fragen

Was ist akademische Selbstverwaltung?

Die Verwaltung der Hochschule durch ihre eigenen Mitglieder in gewählten Gremien. Rechtlicher Ausgangspunkt ist die Doppelnatur der Hochschule als staatliche Einrichtung und zugleich rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayHIG); die körperschaftlichen Angelegenheiten verwaltet sie selbst.

Ist die Mitarbeit in Gremien freiwillig?

In Bayern nicht. Nach Art. 26 Abs. 1 Satz 2 BayHIG ist die Mitwirkung „Recht und Pflicht aller Mitglieder“; die Übernahme einer Aufgabe und auch der Rücktritt sind nur aus wichtigem Grund möglich (Sätze 3 und 4).

Wer sitzt im Senat?

Nach Art. 35 Abs. 1 Satz 1 BayHIG sechs Vertretungen der hauptberuflichen Hochschullehrenden, je eine der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitenden und Promovierenden sowie der wissenschafts- und kunststützenden Mitarbeitenden, zwei der Studierenden und die Gleichstellungsbeauftragte.

Warum haben Professorinnen und Professoren immer die Mehrheit?

Weil das Gesetz sie garantiert. Art. 50 Abs. 1 Satz 2 BayHIG verpflichtet die Hochschulleitung, fehlende Vertretungen zu bestellen, wenn die Gruppe der Hochschullehrenden nach der Wahl nicht über die absolute Mehrheit im Senat oder Fakultätsrat verfügt.

Zählen Promovierende als Hochschulmitglieder?

In Bayern ja. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayHIG führt Promovierende ausdrücklich in der Gruppe der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter und Promovierenden. Voraussetzung ist eine Tätigkeit, die auf mehr als sechs Monate innerhalb eines Jahres angelegt ist (Satz 2).

Darf mir Gremienarbeit beruflich schaden?

Nein. Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayHIG: „Die Mitglieder der Hochschule dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung keine Nachteile erleiden.“ Gewählte Mitglieder sind zudem nicht an Weisungen gebunden (Satz 2).

Quellen

Amtliche Primärquelle, Volltext abgerufen am 7. August 2026. Abgebildet wird ausschließlich bayerisches Hochschulverfassungsrecht.