Akademische Selbstverwaltung: Gremien, Ämter und Aufgaben
Akademische Selbstverwaltung meint die Mitwirkung der Hochschulmitglieder an Gremien und Entscheidungen der Hochschule — besonders in Lehre, Forschung, Berufungen, Studien- und Prüfungsordnungen sowie Qualitätssicherung. Die konkrete Gremienstruktur ist Landesrecht und Grundordnung, nicht bundesweit einheitlich.
Die typischen Gremien und Ämter
Wiederkehrende Organe und Funktionen sind unter anderem:
- Senat und Fakultäts-/Fachbereichsrat als zentrale kollegiale Gremien.
- Dekanat / Studiendekanat auf Fakultätsebene.
- Berufungskommissionen, Studienkommissionen und Promotionsausschüsse.
Bayern regelt zentrale Gremien wie Senat, Fakultätsrat, Fakultätsvorstand und Konvent ausdrücklich (Art. 35, 41, 46, 47 BayHIG). Die Bezeichnungen unterscheiden sich je Land; eine Pauschalliste ist keine Rechtsnorm.
Recht und Pflicht zur Mitwirkung
Die Mitwirkung in der Selbstverwaltung gehört zu den Rechten und Pflichten der Hochschulmitglieder. NRW ordnet die Aufgaben ausdrücklich als Selbstverwaltungsangelegenheiten ein und benennt die „Rechte und Pflichten der Mitglieder" (HG NRW). Wie stark einzelne Gruppen eingebunden sind, richtet sich nach Landesrecht und Grundordnung.
Bezug zum Lehrdeputat
Selbstverwaltungsaufgaben können lehrdeputatsrelevant sein — Ermäßigungen sind aber landes- und hochschulrechtlich getrennt geregelt (z. B. über die Lehrverpflichtungsverordnung, in Bayern § 1 AVBayHIG). Ob und in welchem Umfang eine Funktion zur Deputatsermäßigung führt, ist separat zu prüfen (siehe Lehrdeputat).
Häufige Fragen
Was zählt zur akademischen Selbstverwaltung?
Die Gremienarbeit und Ämter der Hochschule — etwa Senat, Fakultätsrat, Dekanat, Studiendekanat sowie Berufungs- und Studienkommissionen.
Ist die Mitwirkung Pflicht?
Die Mitwirkung gehört zu den Rechten und Pflichten der Hochschulmitglieder; NRW belegt dies ausdrücklich. Der Umfang unterscheidet sich je Land.
Welche Gremien sind typisch?
Typisch sind Senat, Fakultäts- oder Fachbereichsrat und Dekanat sowie Berufungs-, Studien- und Promotionsausschüsse. Die Bezeichnungen unterscheiden sich je Land.
Gibt es dafür eine Lehrdeputatsermäßigung?
Möglich, aber nicht automatisch. Ermäßigungen sind landes- und hochschulrechtlich getrennt geregelt und im Einzelfall zu prüfen.
Quellen
Amtliche Primärquellen zuerst; Verbands-/Sekundärquellen sind ausdrücklich als Gegencheck gekennzeichnet.