E10 TV-L: Gehalt, Stufen und Einordnung (2026)

Gehalt Von Aktualisiert: 7. August 2026 Redaktionell erstellt · Quellenstand 08/2026

Die Entgeltgruppe 10 ist im Wissenschaftsbetrieb die Gruppe der qualifizierten Fach- und Technikstellen: IT, Ingenieurwesen, technische Assistenz mit Lehraufgabe, gehobene Verwaltung. Sie liegt unterhalb der für wissenschaftliche Mitarbeitende typischen E13; zur benachbarten E11 trennt sie nur ein einziges tarifliches Merkmal. Dieser Beitrag nennt die geltenden Tabellenwerte, die Stufenlogik und — wichtiger — die Regel, die an Hochschulen für die Stufenzuordnung entscheidend ist.

Die Tabellenwerte 2026

Maßgeblich ist die Anlage B zum TV-L. Die derzeit geltende Tabelle ist ausgewiesen als „gültig vom 1. April 2026 bis 31. Dezember 2026“; sie geht auf die Tarifeinigung der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 14. Februar 2026 zurück.

Stufe123456
E10, Monatsentgelt4.038,42 €4.299,95 €4.599,41 €4.904,89 €5.486,13 €5.644,20 €

Die Werte sind zeichengenau identisch in den amtlichen Tabellen dreier Landesbezügestellen (Landesamt für Steuern und Finanzen Sachsen, Landesamt für Finanzen Bayern, Land Berlin). Auffällig ist der Sprung zwischen Stufe 4 und Stufe 5: 581,24 € — mehr als das Doppelte der übrigen Stufensprünge. Wer bei einem Arbeitgeberwechsel die Stufe verliert, verliert an dieser Stelle am meisten.

Was als Nächstes kommt: Das Einigungspapier der TdL vom 14. Februar 2026 sieht vor, dass die Tabellenentgelte „a) ab dem 1. April 2026 um 2,8 Prozent, mindestens jedoch um 100 Euro monatlich, b) ab dem 1. März 2027 um weitere 2,0 Prozent und c) ab dem 1. Januar 2028 um weitere 1,0 Prozent erhöht“ werden. Für E10 ändert sich also bis Ende Februar 2027 nichts — das Gültigkeitsende 31.12.2026 der Tabelle liegt nur daran, dass zum 1. Januar 2027 allein EG 1 Stufe 2 angehoben wird.

Belegstand: Ein Änderungstarifvertrag Nr. 14, der die Einigung in den TV-L-Text einarbeitet, war bei Redaktionsschluss auf tdl-online.de nicht veröffentlicht. Die Geltung der Tabelle ist über die amtlichen Bezügestellen belegt, nicht über den Tarifvertragstext.

Stufen und Stufenlaufzeiten

§ 15 Abs. 1 TV-L: „Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.“ Die Laufzeiten stehen in § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L: Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1, Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3, Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5. Von Stufe 1 bis Stufe 6 sind das 15 Jahre ununterbrochener Tätigkeit in derselben Entgeltgruppe beim selben Arbeitgeber.

Ab Stufe 4 ist der Aufstieg leistungsabhängig gestellt. § 17 Abs. 2 TV-L erlaubt, die erforderliche Zeit für die Stufen 4 bis 6 bei Leistungen „erheblich über dem Durchschnitt“ zu verkürzen und bei Leistungen „erheblich unter dem Durchschnitt“ zu verlängern; bei einer Verlängerung muss der Arbeitgeber jährlich prüfen, ob die Voraussetzungen noch vorliegen, und für Beschwerden ist eine betriebliche Kommission zuständig.

Zwei Punkte werden im Alltag häufig falsch angenommen:

  • Teilzeit verlängert die Stufenlaufzeit nicht. § 17 Abs. 3 Satz 4 TV-L: „Zeiten, in denen Beschäftigte mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten beschäftigt waren, werden voll angerechnet.“ Das ist für befristete Wissenschaftsstellen mit 50- oder 65-Prozent-Umfang praktisch relevant.
  • Unterbrechungen sind nicht automatisch schädlich. § 17 Abs. 3 Satz 1 TV-L stellt unter anderem Mutterschutzfristen, Arbeitsunfähigkeit bis zu 39 Wochen, bezahlten Urlaub, dienstlich anerkannten Sonderurlaub und sonstige Unterbrechungen von weniger als einem Monat im Kalenderjahr der Tätigkeit gleich.

Bei einer Höhergruppierung nach E10 gibt es einen Mindestzuwachs: § 17 Abs. 4 Satz 2 TV-L garantiert für die Entgeltgruppen 9a bis 15 mindestens 180 Euro monatlich. Und § 16 Abs. 5 Satz 1 TV-L erlaubt eine Vorweggewährung von bis zu zwei Stufen „zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs, zur Bindung von qualifizierten Fachkräften oder zum Ausgleich höherer Lebenshaltungskosten“ — verhandelbar ist also mehr, als die Tabelle nahelegt.

Die Hochschulregel: § 40 Nr. 5 TV-L

Die für E10 an Hochschulen wichtigste Norm steht nicht bei den allgemeinen Stufenregeln, sondern in den Sonderregelungen. § 16 Abs. 2 TV-L ordnet Neueingestellte grundsätzlich der Stufe 1 zu; bei mindestens einem Jahr einschlägiger Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber Stufe 2, bei mindestens drei Jahren Stufe 3. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber nach Satz 4 förderliche Vorzeiten berücksichtigen — eine Kann-Regelung ohne Anspruch.

An Hochschulen und Forschungseinrichtungen greift zusätzlich § 40 Nr. 5 TV-L. Dort heißt es für die Entgeltgruppen 13 bis 15, dass Zeiten mit einschlägiger Berufserfahrung an anderen Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen „grundsätzlich anerkannt“ werden — und weiter: „Dasselbe gilt für Beschäftigte in den Entgeltgruppen 9a bis 12, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durchführung, Aus- und/oder Bewertung von wissenschaftlichen Vorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.“

Warum das für E10 zählt: E10 liegt in der Spanne „9a bis 12“. Wer aus einer anderen Hochschule oder einem Forschungsinstitut kommt und an wissenschaftlichen Vorhaben wesentlich mitwirkt — etwa in Forschungs-IT, im Labor- oder Gerätebetrieb, im Datenmanagement oder in der Projektkoordination —, kann die Anerkennung der Vorzeiten also auf eine Soll-Regel stützen statt auf das Ermessen nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L. Diese Norm sollte man vor der Vertragsverhandlung kennen, nicht danach.

Für den Stufenübergang zwischen zwei Arbeitsverhältnissen beim selben Arbeitgeber gilt die Protokollerklärung Nr. 3 zu § 16 Abs. 2 TV-L: Ein „vorheriges Arbeitsverhältnis“ liegt vor, wenn zwischen Ende und Neubeginn längstens sechs Monate liegen — „bei Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 13 verlängert sich der Zeitraum auf längstens zwölf Monate“. Die verlängerte Frist gilt ausdrücklich erst ab E13, für E10 bleibt es bei sechs Monaten.

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Wie man in E10 kommt — und was E10 von E9b und E11 trennt

§ 12 Abs. 1 Satz 1 TV-L: „Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A).“ Die Eingruppierung folgt also der Tätigkeit, nicht dem Abschluss und nicht der Stellenbezeichnung.

Im allgemeinen Verwaltungsdienst (Teil I der Entgeltordnung) lautet das Merkmal für die Entgeltgruppe 10: „Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 heraushebt.“

Der Vergleich macht die Systematik sichtbar:

GruppeMerkmal (Teil I der Entgeltordnung)
E9b Fallgruppe 1hebt sich aus Fallgruppe 2 oder 3 heraus, weil die Tätigkeit besonders verantwortungsvoll ist
E9b Fallgruppe 2erfordert gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen
E10hebt sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus E9b Fallgruppe 1 heraus
E11hebt sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus E9b Fallgruppe 1 heraus (ohne Drittel-Einschränkung)
E12hebt sich durch das Maß der Verantwortung erheblich aus E11 heraus

Der einzige Unterschied zwischen E10 und E11 ist der Zeitanteil. Wer die heraushebenden Aufgaben zu einem Drittel wahrnimmt, ist in E10; wer sie überwiegend wahrnimmt, in E11. Das ist der wirksamste Ansatzpunkt für eine Höhergruppierung — es geht um den dokumentierten Anteil an der Gesamttätigkeit, nicht um zusätzliche Qualifikationen.

Zwei verbreitete Irrtümer lassen sich am Verordnungstext direkt widerlegen. Erstens: „Gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen“ ist das Merkmal von E9b, nicht von E10 — die Protokollerklärungen Nr. 4 und 5 zu Teil I definieren beide Begriffe ausdrücklich für diese Stufe. Zweitens: Eine Entgeltgruppe 9c gibt es im TV-L nicht; sie existiert nur im TVöD. Der TV-L kennt 9a und 9b.

Hinweis zur Rechtslage: Die TdL hat nach eigener Pressemitteilung vom 2. April 2026 beim Arbeitsgericht Berlin eine Verbandsklage zur Auslegung der Eingruppierungsregelungen (Arbeitsvorgang, § 12 TV-L) erhoben. Die Auslegung des Drittel-Kriteriums kann sich dadurch verschieben.

Welche Tätigkeitsmerkmale es im Hochschulbereich wirklich gibt

Die Entgeltordnung enthält keinen eigenen Teil „Hochschulen“. Für E10 einschlägig sind vor allem drei Abschnitte des Teils II und, ergänzend, Teil I:

  • Informations- und Kommunikationstechnik (Teil II Abschnitt 11), E10: „Beschäftigte mit einschlägiger abgeschlossener Hochschulbildung (z. B. in der Fachrichtung Informatik) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben“ — oder Beschäftigte der E9b, „deren Tätigkeit einen Gestaltungsspielraum erfordert, der über den Gestaltungsspielraum in Entgeltgruppe 8 hinausgeht“. Dieser Abschnitt arbeitet also mit einer eigenen Merkmalslogik („Gestaltungsspielraum“) statt mit „besonderer Schwierigkeit und Bedeutung“.
  • Ingenieure (Teil II Abschnitt 22.1), E10: „Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.“
  • Technische Assistenten (Teil II Abschnitt 22.3), E10: staatlich anerkannte technische Assistenten mit entsprechender Tätigkeit, „die als Lehrkräfte an staatlich anerkannten Schulen für technische Assistenten eingesetzt sind und deren Tätigkeit besondere Kenntnisse und Erfahrungen erfordert“.
  • Bibliotheken, Archive, Museen (Teil II Abschnitt 1) haben keine eigenen Merkmale; der Abschnitt lautet vollständig: „Es findet Teil I Anwendung.“

Für den allgemeinen Verwaltungsdienst schränken die Vorbemerkungen zu Teil I (Nr. 1 Abs. 3 Satz 2) zusätzlich ein: Die Merkmale der Entgeltgruppen 2 bis 12 gelten nur, „sofern die auszuübende Tätigkeit einen unmittelbaren Bezug zu den eigentlichen Aufgaben der betreffenden Verwaltungsdienststellen, -behörden oder -institutionen hat“.

Offen und ehrlich benannt: Eine belastbare Statistik darüber, welche Stellen im Wissenschaftsbereich typischerweise nach E10 ausgeschrieben werden, existiert nach unserer Prüfung nicht. Was oben steht, ist die normative Seite — welche Merkmale es gibt. Alles darüber hinaus wäre geschätzt.

Jahressonderzahlung und Wochenarbeitszeit

Die Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L steht Beschäftigten zu, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen; ausgezahlt wird sie mit dem Novemberentgelt (§ 20 Abs. 5 Satz 1 TV-L). Bemessungsgrundlage ist das durchschnittliche Monatsentgelt der Monate Juli, August und September; der Bemessungssatz richtet sich nach der Entgeltgruppe am 1. September (§ 20 Abs. 3 TV-L).

Für E10 beträgt der Bemessungssatz 74,35 Prozent (Gruppe „9a bis 11“). Zum Vergleich: E5 bis E8 erhalten 88,14 Prozent, E12 und E13 nur 46,47 Prozent, E14 und E15 32,53 Prozent. Die Sonderzahlung fällt also relativ zum Gehalt umso geringer aus, je höher die Entgeltgruppe ist — Details unter Jahressonderzahlung.

Die Wochenarbeitszeit regelt § 6 Abs. 1 TV-L. Der Tarifvertrag selbst nennt nur drei Werte: 38,5 Stunden im Tarifgebiet West für bestimmte Beschäftigtengruppen, 40 Stunden im Tarifgebiet Ost und einheitlich 42 Stunden für Ärztinnen und Ärzte nach § 41 TV-L. Die länderspezifischen West-Werte stehen nicht im Tarifvertragstext, sondern werden nach dem Anhang zu § 6 errechnet. Amtlich belegbar ist etwa Bayern: Die Entgelttabelle des Landesamts für Finanzen weist als Divisorbasis „38 Stunden 30 Minuten“ und „40 Stunden 06 Minuten“ aus. Wer den Stundenwert für sein Land braucht, fragt bei der zuständigen Bezügestelle nach — kursierende Länderlisten sind meist nicht Bestandteil des Tarifvertrags.

Nicht zu vergessen: Der TV-L gilt nach § 1 Abs. 1 TV-L nur für Arbeitgeber, die Mitglied der TdL oder eines TdL-Mitgliedverbands sind. Hessen gehört der TdL nicht an und wendet einen eigenen Tarifvertrag an.

Häufige Fragen

Wie viel verdient man in E10 TV-L?

Nach der ab 1. April 2026 geltenden Anlage B zum TV-L zwischen 4.038,42 € in Stufe 1 und 5.644,20 € in Stufe 6 brutto im Monat bei voller Stelle. Hinzu kommt die Jahressonderzahlung von 74,35 Prozent eines durchschnittlichen Monatsentgelts.

Wie lange dauert es von Stufe 1 bis Stufe 6?

15 Jahre: ein Jahr bis Stufe 2, zwei bis Stufe 3, drei bis Stufe 4, vier bis Stufe 5 und fünf bis Stufe 6 (§ 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L). Ab Stufe 4 kann die Laufzeit bei entsprechender Leistung verkürzt oder verlängert werden (§ 17 Abs. 2 TV-L).

Werden Vorbeschäftigungszeiten an Hochschulen anerkannt?

Für die Entgeltgruppen 9a bis 12 — und damit für E10 — sieht § 40 Nr. 5 TV-L vor, dass Zeiten einschlägiger Berufserfahrung an anderen Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen grundsätzlich anerkannt werden, wenn die Beschäftigten bei wissenschaftlichen Vorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten. Außerhalb dieser Konstellation bleibt es bei § 16 Abs. 2 TV-L.

Was unterscheidet E10 von E11?

Nur der Zeitanteil. Beide Gruppen setzen voraus, dass sich die Tätigkeit „durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 heraushebt; E10 verlangt das „mindestens zu einem Drittel“, E11 ohne diese Einschränkung.

Verlängert Teilzeit die Stufenlaufzeit?

Nein. Nach § 17 Abs. 3 Satz 4 TV-L werden Zeiten mit kürzerer als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit voll angerechnet.

Gibt es im TV-L eine Entgeltgruppe 9c?

Nein. Der TV-L kennt nur 9a und 9b; die Entgeltgruppe 9c gibt es im TVöD. Ein Vergleich beider Tarifwerke steht unter TVöD und TV-L im Vergleich.

Quellen

Tarifvertragstexte und Entgelttabellen, abgerufen am 7. August 2026.

Redaktioneller Hinweis: Die Tabellenwerte wurden gegen drei unabhängige amtliche Landesquellen abgeglichen. Gewerkschaftliche Übersichten wurden nicht als Beleg verwendet. Maßgeblich ist der Tarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung sowie die Entgeltmitteilung der zuständigen Bezügestelle.